Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
| |

Kapitel 7 Verfahrensvorschriften

Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich



(1) 1Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzt,

2.
ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt eine Beschäftigungsduldung nach § 60d,

3.
mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet aufhält oder

4.
noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und

a)
keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und

b)
weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.

2§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.

(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn

1.
der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist,

2.
der Anerkennende der

a)
leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder

b)
in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist,

3.
der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder

4.
der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben; die Frist beginnt mit der Eintragung in das Melderegister.

(3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat.




§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände



(1) 1Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. 2Eine solche liegt vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für

1.
die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter oder

2.
die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn

1.
der Anerkennende und die Mutter sich miteinander nicht sprachlich verständigen können,

2.
der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Anerkennung der Vaterschaft kennengelernt haben,

3.
der Anerkennende binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat oder wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für unterschiedliche Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat,

4.
dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen worden ist oder

5.
seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85c Absatz 6 erfolgt ist und ein oder beide Antragsteller nach § 85c Absatz 1 wiederholt und unentschuldigt

a)
einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde nach § 85c Absatz 5 in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht nachgekommen sind,

b)
sich in einer persönlichen Anhörung nicht oder in wesentlichen Teilen nicht zu ihrer Person, zu den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der Vaterschaft geäußert haben oder

c)
im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht oder angeforderte erforderliche Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt haben.

(3) 1Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. 2Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass

1.
sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens acht Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,

2.
der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,

3.
der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,

4.
der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben oder

5.
die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft für ein anderes gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1 anhängig.




§ 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung



(1) 1Die Ausländerbehörde entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auf Antrag des Anerkennenden und der Mutter. 2Verstirbt der Anerkennende, die Mutter oder das Kind vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde, so wird das Verfahren nicht unterbrochen und ist fortzusetzen.

(2) 1Verstirbt der Anerkennende oder die Mutter, bevor der Antrag auf Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gestellt worden ist, kann der Antrag auf Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch nur von dem Anerkennenden oder der Mutter gestellt werden. 2Versterben der Anerkennende und die Mutter, kann der Antrag auf Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch von dem Kind gestellt werden.

(3) 1Die Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. 2Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird gehemmt, wenn die Antragsteller einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen und die Ausländerbehörde diesem zustimmt. 3Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird auch gehemmt, wenn eine den Beteiligten zur Mitteilung von Tatsachen und Vornahme von Handlungen oder Beibringung von Nachweisen nach Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 85b Absatz 2 gesetzte Frist fruchtlos abläuft oder ein Beteiligter zu einer Anhörung, zu der er geladen wurde, nicht erscheint. 4Die Hemmung nach den Sätzen 2 und 3 endet, sobald das Verfahren wieder aufgenommen wird oder die unterlassene Handlung durch den oder die Beteiligten vorgenommen wurde.

(4) 1Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht entscheidet die Ausländerbehörde über den Antrag, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. 2Hat die jeweils andere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so entscheidet vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht die Ausländerbehörde über den Antrag, in deren Zuständigkeitsbezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist.

(5) 1Die Antragsteller sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen mitzuteilen und Handlungen vorzunehmen, die für die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Zustimmung wesentlich sind, sowie hierfür erforderliche Nachweise, die sie erbringen können, vorzulegen; dies gilt insbesondere für Tatsachen und Nachweise im Sinne des § 85b Absatz 2 und 3 Satz 2. 2Im Übrigen gilt § 82 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Anerkennende oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.

(6) Die Antragsteller sind auf ihre Pflichten nach Absatz 5 und auf mögliche Folgen einer Nichterfüllung, insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2 Nummer 5, hinzuweisen.




§ 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist



(1) Erlangt die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde eine Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt ist, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.

(2) 1Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. 2Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.

(3) 1Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig. 2Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. 3Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. 4Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. 5§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Feststellungen der Ausländerbehörde nach § 85a Absatz 3 entsprechend.