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§ 9 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 9 Länderregelung



Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.





 

Frühere Fassungen von § 9 GModG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 GModG Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (vom 29.07.2026)
... der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient, b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung ...
§ 91 GModG Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude (vom 29.07.2026)
... nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen. (2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:  ... oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, 4. ... Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 9a Länderregelung". b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Länderregelung Die ... 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Länderregelung Die Länder können durch Landesrecht weitergehende ... der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,". b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG" durch ... 1" und die Angabe „§ 56" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 oder § 9a " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 ... des § 56" durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a " ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) ... des § 56" durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a " ersetzt. 35. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
...  § 7 Regeln der Technik § 8 Verantwortliche § 9 Länderregelung § 9a Evaluation Teil 2 Anforderungen an zu ... die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt. 6. § 9 wird gestrichen. 7. § 9a wird zu § 9. 8. Nach § 9 wird der ... und Energie" ersetzt. 6. § 9 wird gestrichen. 7. § 9a wird zu § 9 . 8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ ... 6. § 9 wird gestrichen. 7. § 9a wird zu § 9. 8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Evaluation  ... der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,". c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:  ... 1 Satz 1" gestrichen und wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ... oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, 4. ... Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,". c) In ...