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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz - RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen



(1) Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen

1.
natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für solche Personen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;

2.
natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist;

3.
juristischen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;

4.
Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Aufenthalt in anderen als in den in den Nummern 1 und 3 genannten Staaten, sofern bei diesen vergleichbare Verhältnisse vorliegen, zur Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen ausreicht.

(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines Mitberechtigten gegeben sind.

(3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht errichtete vergleichbare Personenvereinigungen können Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie aus einem der Versorgung dienenden Versicherungsverhältnis oder auf Renten aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in der Zeit nach dem 7. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) laufend erfüllt worden sind.


§ 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche



Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von

1.
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden

a)
durch die Abwickler (§ 3) oder

b)
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;

2.
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an

a)
Grundstücken oder

b)
grundstücksgleichen Rechten,

die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;

3.
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes

a)
Grundstück oder

b)
grundstücksgleiches Recht

belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;

4.
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.


§ 11 Ausgeschlossene Ansprüche



(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden:

1.
Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2) oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;

2.
Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April 1950; für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend;

3.
Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stützungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die den öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfügung zu stellen waren;

4.
Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung durch den öffentlichen Rechtsträger schriftlich und unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist;

5.
Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind, die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;

6.
Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienststellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurückzuführen sind;

7.
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu entrichten sind sowie für Zinsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz.

(2) Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung können für die Zeit vom 1. April 1950 ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anspruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Bemessung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden Zeiten bis längstens 8. Mai 1945, in den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die nach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung nach dem 8. Mai 1945 wird auch für die Feststellung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der am 8. Mai 1945, im Falle einer Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendigung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand und vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom Hundert.

(3) Sofern Personen, die nach Absatz 2 Satz 1 Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung geltend machen können, Versorgungsleistungen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften zustanden oder zustehen, gelten ihre Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2 Satz 1) an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser Zahlungen an diese Personen geleistet hat oder leistet. Gelten Personen nach § 72 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes als nachversichert, so gelten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche an den Träger der Versorgungslast in Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei Anwendung des Kapitels I des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften auf diese Personen ergeben würden; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapitalbetrag den Kapitalbetrag der auf Grund der Nachversicherung gewährten oder zu gewährenden Rente, so hat ihn der Träger der Versorgungslast insoweit dem nach Absatz 2 Satz 1 Berechtigten oder dessen Erben auszukehren. In den Fällen der Sätze 1 und 2 verbleibt es wegen der über den abgetretenen Teil hinausgehenden Ansprüche bei § 77 Abs. 1 des in Satz 1 bezeichneten, auch im übrigen unberührt bleibenden Gesetzes. Die Bundesminister der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Sätze 1 und 2, und zwar zu Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, zu regeln.

(4) Ansprüche der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Personen auf Zahlung von Renten können nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab geltend gemacht werden, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.