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Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise (Mineralölausgleichs-Verordnung - MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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3. Abschnitt Administrative Maßnahmen

§ 9 Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im internationalen Versorgungsausgleich



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten in andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm zu verpflichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer Abgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm,

2.
die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige Maßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll zur Abgabe vorrangig überversorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unterversorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird oder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inanspruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät, wird bei einem Versorgungsausgleich nach § 3 die entsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbezogen.

(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Abgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Konditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der Abgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich wird.


4. Abschnitt Beratende Mitwirkung der Koordinierungsgruppe Versorgung

§ 10 Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)



Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.


5. Abschnitt Meldepflichten und Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Meldepflichten



(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internationalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:

1.
die Angaben, die auch für Zwecke der amtlichen Mineralölstatistik gemeldet werden,

2.
Zugang, Abgang und Bestand an Rohöl und Mineralölprodukten im In- und Ausland, unterschieden nach Ursprung und regionalem Einsatz; Mengen im Ausland müssen nur gemeldet werden, soweit sie für die Versorgung im Inland vorgesehen sind,

3.
inländische Verarbeitung von Rohöl und Mineralölprodukten in regionaler Gliederung,

4.
inländische Erzeugung von Mineralölprodukten in regionaler Gliederung,

5.
die für die Bevorratung nach dem Erdölbevorratungsgesetz anrechenbaren Endbestände sowie die operationellen Minimumbestände.

(2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu melden.

(3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den letzten, den laufenden, den nächsten und den übernächsten Monat sowie für den entsprechenden Monat des Vorjahres zu melden.

(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich vertraglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich zugesicherte Mengen zu melden.

(5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebene Vordrucke zu verwenden.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.
zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,

3.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.