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3. Abschnitt - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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3. Abschnitt Administrative Maßnahmen

§ 6 Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1 bis 3



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, vom fünften Werktag an, nachdem die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen anzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende Angebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes Angebot einem anderen unterversorgten Unternehmen zu unterbreiten, soweit dem bisherigen Adressaten Angebote vorliegen, die insgesamt sein Ausgleichsrecht überschreiten. In begründeten Fällen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem ausgleichspflichtigen Unternehmen auf Antrag noch eine zusätzliche Frist einräumen, um seiner Ausgleichspflicht ohne Anweisung nachzukommen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind jedoch nur zugunsten von unterversorgten Unternehmen zu erlassen,

1.
die einen entsprechenden Antrag gestellt haben,

2.
die zur Begründung des Antrages darlegen, daß sie sich ernsthaft um einen Versorgungsausgleich ohne Einschaltung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bemüht haben, sei es durch Anfrage bei bisherigen Lieferanten, bei überversorgten Unternehmen sowie der Koordinierungsgruppe Versorgung,

3.
die die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft machen,

4.
deren zum Ausgleich berechtigende Unterversorgung im laufenden Monat nicht im nächsten Monat durch eine entsprechend bessere Versorgung ausgeglichen wird und die bis dahin keine frei verfügbaren Bestände einsetzen oder Täusche vornehmen können.

(3) Eine Abgabeverpflichtung zum Ausgleich einer Unterversorgung im nächsten Monat soll erst dann angeordnet werden, wenn abzusehen ist, daß ohne Anordnung eine Unterversorgung im nächsten Monat nicht zu beseitigen ist.

(4) Bei der Auswahl des zum Ausgleich heranzuziehenden Unternehmens soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berücksichtigen, welches überversorgte Unternehmen nach dem Umfang seiner Überversorgung, örtlicher Nähe zum zu versorgenden Unternehmen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten am geeignetsten erscheint.

(5) In Fällen, in denen ein Unternehmen erheblich unterversorgt ist und ein Ausgleich ausschließlich wegen der Minimumgrenze von 500 t bei Flüssiggas und 1.000 t bei den anderen in den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineralölprodukten nicht zustande kommt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag ausgleichspflichtige Unternehmen anweisen, Ausgleichsmengen zugunsten des unterversorgten Unternehmens abzugeben, wenn sonst für dieses Unternehmen eine von ihm darzulegende unzumutbare Härte entstünde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann dabei unter Berücksichtigung des Gesamtaufkommens dieses Unternehmens in den letzten vier Quartalen vor Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen der Internationalen Energieagentur auch höhere Mengen als die Ausgleichsmengen für den laufenden und den folgenden Monat zuweisen.


§ 7 Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen Vertriebsstruktur nach § 5



Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwieweit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als gegeben ansieht.


§ 8 Inhalt einer Verfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt in seiner an den Abgabepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.

(2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Verfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abgebende Unternehmen die genannten Bestimmungen nicht beachtet, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Konditionen, die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, festlegen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Vertrag zustande gekommen ist.

(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unvertretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine weiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung dieses Unternehmens ergreifen.


§ 9 Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im internationalen Versorgungsausgleich



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten in andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm zu verpflichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer Abgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm,

2.
die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige Maßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll zur Abgabe vorrangig überversorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unterversorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird oder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inanspruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät, wird bei einem Versorgungsausgleich nach § 3 die entsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbezogen.

(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Abgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Konditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der Abgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich wird.