Das
Zollfahndungsdienstgesetz vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 11 des Gesetzes vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben".
- b)
- Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst:
„§ 23f (weggefallen)".
- c)
- Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Entschädigung für Leistungen".
- 2.
- Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 angefügt:
„(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach §
3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§
95 und
111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§
113 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 3 des
Telekommunikationsgesetzes).
(7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. §
18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln."
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach §
4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§
95 und
111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§
113 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§
113 Absatz 1 Satz 3 des
Telekommunikationsgesetzes).
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. §
18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln."
- 4.
- § 23f wird aufgehoben.
- 5.
- In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die §§ 23d bis 23f" durch die Wörter „sowie die §§ 23d und 23e" ersetzt.
- 6.
- In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9," ersetzt.
- 7.
- Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a Entschädigung für Leistungen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst."
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10