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§ 105d - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1§ 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem 29. Juli 2026 öffentlich beurkundet wurde. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 105d AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 |
| aktuell vorher | 31.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 |
| aktuell | vor 31.12.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 105d AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105d AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 1 VatAnMVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 105c wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen ... im Rechtsverkehr gebraucht oder". 9. Nach § 105c wird der folgende § 105d eingefügt: „§ 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur ... 9. Nach § 105c wird der folgende § 105d eingefügt: „ § 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen ...
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde". 2. In ... Weise zu erfüllen sind, bezeichnen." 14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt: „§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden ... 14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt: „ § 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (1) Stehen ...
Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4." 5. § 105d wird ...
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