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§ 21 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit



(1) 1Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist. 2Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.

(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.

(3) 1Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1

1.
eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder

2.
eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeit

bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. 2Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.

(4) 1Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. 2Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. 3Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.

(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 21 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BinSchPersV Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
... alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf. ... Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und ... und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 ... § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, ... sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. (4) ... ausstellende Behörde von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entsprechende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungsmitglied bei Vorlage ... trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 . (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist befugt, die Anordnung nach Absatz ...
§ 24 BinSchPersV Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen (vom 14.04.2023)
... Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen ... Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der ...
§ 94 BinSchPersV Entzug des Befähigungszeugnisses (vom 30.09.2022)
... Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ...
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
... nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 ...
§ 137 BinSchPersV Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen (vom 14.04.2023)
... Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch ...
Anlage 5 BinSchPersV (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal) (vom 14.04.2023)
Anlage 6 BinSchPersV (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal (vom 30.09.2022)
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4 , auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 ... Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 150 ... von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4 , auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. ... 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 110 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen." 12. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist ... von Tauglichkeitsuntersuchungen (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen ... Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der ... in besonderen Fällen (1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch ... 46. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1 ) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4 , auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 ... Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 150 ... von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4 , auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. ... 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 110 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
...  Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4 , auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV 150 ... von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4 , auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV 110 ...