§ 34 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 34 Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage


§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn bis zum Beginn des Erbringungszeitraums kein Funktionstest durchgeführt wurde; es sei denn der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber hat die Nichtdurchführung zu vertreten.

(2) 1Die Vertragsstrafe ist lediglich anteilig zu leisten, wenn die Kapazitätsreserveanlage innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 erfüllt. 2Die Vertragsstrafe beträgt im Falle des Satzes 1 für den ersten angefangenen Monat ein Sechstel und für jeden weiteren angefangenen Monat ein Zwölftel des nach Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrages.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der Betreiber bis zum erfolgreichen Funktionstest keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.

(4) 1Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, muss der Betreiber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. 2Bis zur Nachbesserung nach § 30 erhält der Betreiber keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.

(5) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26, eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4 nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden, die die Anforderungen nach § 9 nicht erfüllt hat.

(6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen § 27 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(7) 1Erfolgt die Nachbesserung nach § 30 so rechtzeitig, dass die vollständige Reserveleistung zum Zeitpunkt des Leistungsbilanzdefizits zur Verfügung steht, muss der Betreiber keine Vertragsstrafe zahlen und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. 2Im Falle von Probeabrufen nach § 29 muss die vollständige Reserveleistung innerhalb von 12 Stunden ab der erstmaligen Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung stehen.

(8) 1Hat ein Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage Absprachen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 getroffen, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. 2Daneben sind die allgemeinen Vorschriften des deutschen und europäischen Kartellrechts anzuwenden. 3Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, sofern sie von einer wettbewerbsbehindernden Absprache im Sinne von Absatz 1 oder sonstigem kartellrechtwidrigem Verhalten Kenntnis erlangen, unverzüglich die zuständige Kartellbehörde zu unterrichten.

(9) Die Vertragsstrafen nach den Absätzen 4 und 5 sind pro Vertragsjahr der Höhe nach auf die dem Betreiber für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich zustehende Vergütung begrenzt.

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Zitierungen von § 34 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... enthalten muss, und 7. die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den §§ 34 und 36. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren ...
§ 39 KapResV Durchsetzung von Vertragsstrafen
... Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss die nach den §§ 34 und 36 fälligen Geldbeträge an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. ...
§ 40 KapResV Rückgabe der Sicherheiten
... der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat. Die Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die ... ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn ...


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