§ 42 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein,

2.
den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten

a)
im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie

b)
mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und

3.
die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.

2Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. 3Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. 2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. 2Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023

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Frühere Fassungen von § 42 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchPersV Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen (vom 01.05.2024)
... zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht. (6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung ...
§ 83 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
... Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer ...
Anlage 15 BinSchPersV (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken (vom 14.04.2023)
 
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Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 5 BinSchPersBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
...  b) für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung . Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des ...

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt § 42 Absatz 2 BinSchPersV § 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV 13 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht. (6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  6. mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann." 25. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt § 42 Absatz 2 BinSchPersV § 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV 13 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
...  Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt § 42 Absatz 2 BinSchPersV 13 1057 besondere Berechtigung für ...


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