1Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1, den
§§ 7 und
7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich.
2Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.
§ 17 BrexitSozSichÜG Familienversicherung ... die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung ... in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen ...