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Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2012 KWKG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5b (neu), § 6, § 6a, § 6b (neu), § 7, § 7a, § 7b (neu), § 8, § 12, § 13

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen

§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen

§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen

§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern

§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen

§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms

§ 9 Belastungsausgleich

§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

§ 10 Zuständigkeit

§ 11 Kosten

§ 12 Zwischenüberprüfung

§ 13 Übergangsbestimmungen".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze" durch die Wörter „Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher" ersetzt.

b)*) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet" die Wörter „oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet" eingefügt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen. Bei thermisch angetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf einem hohen Temperaturniveau (zum Beispiel Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Prozesse zur Kälteerzeugung eingesetzt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren, Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. Bei KWKKAnlagen werden die KWK-Anlagen durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile."

e)
Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes."

f)
Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

„(14a) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber gelten die Absätze 13 und 14 entsprechend."

g)
In Absatz 15 werden nach den Wörtern „Übertragung von Wärme" die Wörter „oder Kälte" eingefügt.

h)
Nach Absatz 17 werden die folgenden Absätze 18 bis 21 eingefügt:

„(18) Wärmespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Absatz 6 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(19) Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKKAnlage verbunden sind. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus.

(21) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss und die §§ 6, 8 Absatz 4, die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden."

bb)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eigenen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder dem eines Dritten zuzuordnen. Für den vom Anlagenbetreiber nach Satz 1 vermarkteten Strom entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeisten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 7. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung nach Satz 1, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eingespeisten Strom in einen eigenen Bilanzkreis aufzunehmen.

(2b) Die Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absatzes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Einheitliche Verfahren nach Satz 1 beinhalten auch Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der für den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten und deren Nutzung für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels. Die Netzbetreiber sind befugt, die für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels erforderlichen Daten bei den Anlagenbetreibern zu erheben, zu speichern und hierfür zu nutzen. Für den elektronischen Datenaustausch ist dabei unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Verbände der Energiewirtschaft sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern „aufgenommenen KWK-Strom" die Wörter „gemäß Absatz 2" einzufügen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur Zuschlagzahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 zu."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen

(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen sind:

1.
kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und

2.
Brennstoffzellen-Anlagen.

Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden.

(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist. Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(4) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt hat, hocheffizient ist und ab dem 19. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen wird, sofern keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3."

7.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „von Wärmenetzen" durch die Wörter „von Wärme- und Kältenetzen" ersetzt.

b)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden

a)
überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird oder

b)
für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird,".

c)
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms" durch die Wörter „Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt."

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend."

8.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

1.
der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs;

2.
die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;

3.
die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;

4.
die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und

5.
eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.

(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend."

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 5 wird Nummer 4.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden."

10.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „von Wärmenetzen" durch die Wörter „von Wärme- und Kältenetzen" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes" gestrichen.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres" durch die Wörter „bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend."

11.
Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:

„§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern

(1) Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

1.
die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2.
eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

3.
bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1,

4.
bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs.

(3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden."

12.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

(1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung einer der genannten Optionen.

(2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

(4) Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt 2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf Jahren oder für die Dauer von 15.000 Vollbenutzungsstunden; die Dauer beträgt wahlweise zehn Jahre oder 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung gilt Absatz 1 Satz 1. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von

1.
30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

2.
15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.

(6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags

1.
für 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

2.
für 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

3.
für 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung weniger als 25, mindestens aber 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.

(7) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5 nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung erforderlichen Daten bis zum 30. April des Folgejahres in nicht personenbezogener Form. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr."

13.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „von Wärmenetzen" durch die Wörter „von Wärme- und Kältenetzen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt

1.
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,

2.
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser entsprechend."

c)
Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:

„Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden."

d)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.

(5) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt."

14.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazugehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher."

15.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Betreiber einer KWK-Anlage" die Wörter „oder ein von ihm beauftragter Dritter" eingefügt.

bb)
Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung."

cc)
Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen, modernisierte KWK-Anlagen und nachgerüstete KWK-Anlagen) Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten."

dd)
In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 9" durch die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Abweichend von Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen Stelle auch von den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungspflichten befreit."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung beziehungsweise den Angaben nach Absatz 1 Satz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Abrechnung nach Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

16.
In § 12 werden die Wörter „im Jahr 2011" durch die Wörter „im Jahr 2014" ersetzt und werden nach den Wörtern „Ziele der Bundesregierung" die Wörter „und dieses Gesetzes" eingefügt.

17.
Folgender § 13 wird angefügt:

„§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen, die bis zum 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden."


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*)
Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2012.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler