Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (11. FuttMRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 23a Nummer 1 und 5, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),

-
auf Grund des § 35 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung



Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffen" durch das Wort „Futtermittelzusatzstoffen" ersetzt.

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;".

c)
Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 9 bis 13.

2.
Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:

„§ 3 Analysemethoden

Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach

1.
Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder

2.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht,

der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik", 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.

§ 4 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände

Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind

1.
die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden,

2.
die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren

anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen."

3.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 in der Überschrift und im Wortlaut und in § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe" durch das Wort „Futtermittelzusatzstoffe" ersetzt.

4.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung darf die in Anlage 5a Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5a Teil B Spalte 5" die Wörter „der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „Anlage 5a Teil B Spalte 5" die Wörter „der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

5.
§ 24b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten Höchstgehalte überschreiten."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „Anlage 5a Teil C Spalte 5" die Wörter „der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

6.
§ 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen," durch die Wörter „Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine," ersetzt.

b)
In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffen" durch das Wort „Futtermittelzusatzstoffen" ersetzt.

7.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist," gestrichen.

8.
In § 29a wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG" ersetzt.

9.
In § 36a Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort „Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

10.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort „Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)" durch die Angabe „(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

11.
Die Anlage 1 wird aufgehoben.

12.
In Anlage 2a Vorbemerkungen Nummer 1a werden die Wörter „Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff" durch die Wörter „Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

13.
Die Anlage 5a wird aufgehoben.


Artikel 2 Weitere Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. September 2012 FuttMV § 28, § 29, § 32, § 36a, § 36b, § 37

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind

1.
aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte

a)
Fette,

b)
Öle,

c)
Fettsäuren,

d)
mit Glycerin veresterte Fettsäuren,

e)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und

f)
Salze von Fettsäuren und

2.
Fischöl, auch gehärtet.

Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1, 2, 2a und 3" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird."

4.
§ 36a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
ohne Zulassung nach

a)
§ 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b)
§ 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c)
§ 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,".

5.
§ 36b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)" ersetzt.

b)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder".

6.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und

2.
im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft."


Artikel 3 Aufhebung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 24. Juli 2012 FuttMProbV

Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 4 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 16. September 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 16. September 2012 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner