Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- zwei Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,".
- b)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
- 2.
- In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- In § 17d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist
§ 16k Absatz 2 in Verbindung mit
§ 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Inanspruchnahme von Beratungs-, Management- oder Unterstützungsleistungen in Ausführung von Artikel 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) entstehen, werden innerhalb der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und nach Maßgabe des § 16f Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichtigen dieser Gruppe verteilt, die
- a)
- nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in eine Prüfung einbezogen werden und,
- b)
- den im Anhang des Beschlusses der Europäischen Zentralbank aufgeführten deutschen Unternehmen zuzurechnen sind oder auf die Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses anzuwenden ist.
- 2.
- Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt wird."
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553