(1)
1Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
2Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen.
3Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach §
5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach §
3 Absatz 2 Nummer 1 handelt.
(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§
8 und
10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:
- 1.
- von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,
- 2.
- von den Netzbetreibern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3.
- von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und
- 4.
- von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.
(3) 1Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der registrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Absatz 2 und den Daten, die
- 1.
- aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar sind,
- 2.
- von Bietern im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien übermittelt worden sind,
- 3.
- im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind oder
- 4.
- von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, erhoben und gesammelt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer Übermittlung der Daten nicht entgegenstehen.
2§
12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines Abgleichs nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 *)**) kann die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen unter Beachtung des §
1 Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b V. v. 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß umgesetzt.
- **)
- Auch die Änderungsanweisung in Artikel 15 Nr. 9 Buchstabe c G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) bezieht sich wieder auf die im amtlichen Text nicht vorhandene Formulierung "Nummer 2 oder 3".
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 AnlRegV Überprüfung und Änderung der registrierten Daten (vom 01.03.2015) ... darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen. (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte ... die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, ... die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146