Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (5. Min/TafelWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2014 Min/TafelWV § 6, § 8, § 10, § 11, § 14, § 16, § 17, § 20

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt."

2.
In § 8 Absatz 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise."

3.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt."

4.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „dürfen" die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort „Magnesiumchlorid" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird in Absatz 1 angefügt:

„Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden."

5.
§ 14 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:

1.
„Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und

2.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe."

6.
In § 16 wird nach Nummer 6a folgende Nummer 6b eingefügt:

„6b.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)
des Artikels 2 oder

b)
des Artikels 3

der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,".

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,".

b)
In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
entgegen

a)
§ 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder

b)
§ 14 Absatz 6 ein Quellwasser

in den Verkehr bringt,".

c)
In Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 16 Nr. 6a Buchstabe b" durch die Wörter „§ 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b" ersetzt.

8.
§ 20 Absatz 4 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. Min/TafelWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 25 LMIDVEV Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt ...


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