Die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(StBAPO)" durch die Wörter „(Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)" ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45 das Wort „Ergebnisse" durch das Wort „Ergebnis" ersetzt.
- 3.
- In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vierten Teils" durch die Wörter „dieses Teils" ersetzt.
- 4.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ihr oder ihm müssen vorliegen:
- 1.
- die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
- 2.
- die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
- 3.
- das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „155" durch die Angabe „170" ersetzt.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392 ) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § ...
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
§ 53 StBAPO Übergangsregelung (vom 09.03.2019) ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392 ) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § ...