Auf Grund des §
9a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel
1 Nummer 2 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Die
Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom
15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel
2 Absatz 41 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters".
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter „Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.
- 4.
- Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2015.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas