§
2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,".
- 2.
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
- „11.
- die Erhebung und Vollstreckung der Infrastrukturabgabe nach dem Infrastrukturabgabengesetz."
§
32 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juni 2015.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt