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§ 37 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.

(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

1.
die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

2.
die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,

3.
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe zurückgewiesen wurden.

(4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 und 5 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstandes zuständigen Stellen, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.

(6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.



 

Zitierungen von § 37 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NeuGlV Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
...  bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils ...
§ 30 NeuGlV Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse (vom 27.06.2020)
... zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung ( § 37 Abs. 2 ) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. ...
§ 38 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
... ungeöffnet in die Stimmurne zurückgelegt. (2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift (§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung ... (2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift (§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstausfertigung ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
§ 98 NeuGlV Vernichtung von Unterlagen (vom 27.06.2020)
... des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem ...