Auf Grund des §
16 Absatz 5 Nummer 1 des
Mindestlohngesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), des §
18 Absatz 5 Nummer 1 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799) und des §
17b Absatz 3 Nummer 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 3 des Gesetzes vom
20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die
Mindestlohnmeldeverordnung vom
26. November 2014 (BGBl. I S. 1825) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Meldungen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher
- 1.
- bei Meldungen
- a)
- nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
- b)
- nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
- c)
- nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie
- 2.
- bei der Versicherung
- a)
- nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,
- b)
- nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
- c)
- nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen."
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4 Übergangsregelung
Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden."
- 3.
- Der bisherige § 4 wird § 5.
Die
Mindestlohnmeldeverordnung vom
26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die durch Artikel
1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird § 4.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel
2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.