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§ 3 - Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
2 frühere Fassungen | wird in 2 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
2 frühere Fassungen | wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 3 Änderungsmeldung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 2 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur melden, wenn der Einsatz am gemeldeten Ort um mindestens acht Stunden verschoben wird.
(2) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 3 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Entleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht melden.
Zitierungen von § 3 MiLoMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MiLoMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoMeldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 MiLoMeldVÄndV Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen." 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Übergangsregelung ...
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