Artikel 2 - Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht (NELaStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 GasNEV § 3, § 10, § 17, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 30, § 31, § 32, § 4, § 5

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:

§ 20a

§ 20b

§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".

c)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 (weggefallen)".

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.

3.
In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.

4.
§ 17 wird aufgehoben.

5.
Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:

§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."

6.
Der Teil 3 wird aufgehoben.

7.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Die Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.

c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.

10.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NELaStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NELaStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 33 TKMoG Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 77f" durch die Angabe „§ ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed