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§ 5 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 5 Deckungsregister



(1) 1Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen. 2Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. 3Wird ein zur vorschriftsmäßigen Deckung benötigter Wert zurückgezahlt oder verliert ein solcher Wert seine Eignung zur Deckung, so hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen. 4Zum jeweiligen Deckungsregister können mehrere Unterregister, die den Anforderungen des Deckungsregisters entsprechen, angelegt werden, wenn dadurch die Klarheit und die Funktion des Deckungsregisters nicht beeinträchtigt werden. 5Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Eintragungen aus einem Unterregister oder mehreren Unterregistern innerhalb einer angemessenen Frist in das Hauptregister zu übertragen sind.

(1a) 1Soweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung bestimmte Teil Vorrang. 2Vorbehaltlich einer teilweisen Indeckungnahme in geringerer Höhe nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14 und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur Deckung bestimmt. 3Die Beleihungsgrenze errechnet sich anhand des eingetragenen Beleihungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil hat im Zweifel Vorrang. 4Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthalten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5Eine treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank oder deren Gläubigern als Werte des Treugebers gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes.

(1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der Deckungsregisterverordnung zur Eintragung der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig.

(1c) 1Wird das Pfandbriefgeschäft einer Pfandbriefbank ganz oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Pfandbriefbank übertragen, so bilden die von der übertragenden Bank geführten Deckungsregister einschließlich bestehender Unterregister mit Wirksamkeit der Übertragung gesonderte Unterregister des Deckungsregisters der jeweiligen Pfandbriefgattung der übernehmenden Pfandbriefbank. 2Die in diesen gesonderten Unterregistern eingetragenen Deckungswerte sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in das Hauptregister und entsprechende Unterregister des jeweiligen Deckungsregisters der übernehmenden Pfandbriefbank zu übertragen.

(2) 1Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Pfandbriefbank der Bundesanstalt eine Aufzeichnung sämtlicher Eintragungen des Deckungsregisters in elektronischer Form zu übermitteln. 2Der nach § 7 bestellte Treuhänder hat dabei die Übereinstimmung mindestens der das letzte Kalenderhalbjahr betreffenden Eintragungen mit den im entsprechenden Kalenderhalbjahr im Deckungsregister vorgenommenen Eintragungen zu bestätigen. 3Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 3.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden Eintragungen, einschließlich Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1, zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung muss auch Vorschriften über die Form der Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 5 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 9 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 352 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfandBG Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen (vom 30.12.2023)
... Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5 , die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen ...
§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021)
... Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1 in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Er hat auch darauf zu achten, dass ...
§ 18 PfandBG Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte (vom 01.01.2014)
... die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten. § 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst. ...
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Absatz 1a nicht zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. Der Sachwalter hat ... führt er an die Gläubiger treuhänderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen oder ...
§ 38 PfandBG Strafvorschriften
... 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister ...
§ 39 PfandBG Bußgeldvorschriften (vom 08.07.2022)
... entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine ... § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4 , eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige ... dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt, 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte ...
§ 51 PfandBG Getrennter Pfandbriefumlauf (vom 26.03.2009)
... In diesem Falle ist das bisherige Deckungsregister getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu führen. Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.12.2009 BGBl. I S. 3904
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
 
Zitat in folgenden Normen

Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 1 DeckRegV Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (vom 08.10.2022)
... Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes , an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ... 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und ... 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes , die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der ...
§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... des Deckungsregisters geführt werden. (3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. ...
§ 9 DeckRegV Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden (vom 08.10.2022)
... der zur Übertragung Verpflichtete sind anzugeben. 7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des ... zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken. 8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben ...
§ 13 DeckRegV Eintragung von Derivategeschäften (vom 09.10.2022)
... 8 kann der Treuhänder bei einem in Papierform geführten Deckungsregister seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei eindeutiger Bezeichnung ...
§ 15 DeckRegV Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung (vom 08.10.2022)
... Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.  ...
§ 16 DeckRegV Treuhänderbestätigung (vom 08.10.2022)
... Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ...

DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 9 DGBankUmwG Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten ... 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. (5) Die Bundesanstalt ...

DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 7 DSLBUmwG Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten ... 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. (5) Die Bundesanstalt ...

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 13 LwRentBkG Gedeckte Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine ... Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten ... entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5 , 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 52 PrüfbV Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes (vom 06.11.2015)
... zu beurteilen: 1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes, 2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung, 3. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5 , 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen." b) In ...
Artikel 13 AbwMechG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... zu beurteilen: 1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes, 2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung, 3. § 27 des ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5 , die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 3. einem Kreditinstitut im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine ... § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4 , eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige ... eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt, 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f Absatz 1 Nummer 4 nicht entgegen." 6. In § 5 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Gläubiger" durch das Wort „Gläubigern" ersetzt. ... 8. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „ § 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst. Mehrere zur Deckung ... Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... durch das Wort „Derivategeschäften" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. Der Sachwalter hat ... führt er an die Gläubiger treuhänderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten ... „§ 4 Abs. 1 bis 2" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.  ... In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 34. § 53 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 7 PfandBFEG Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf ... neue Nummern 7 und 8 angefügt: „7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind ... bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken. 8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 5 FMVAStärkG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a" ersetzt. 2. § 49 ... 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a" ersetzt. 2. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... erfolgen, wenn die Ernennung eines Sachwalters dienlich erscheint." 4. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Ist ein ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 9 KrZwMGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt. 3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für ...
Artikel 15 KrZwMGEG Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten ... 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend." 2. Absatz 5 wird wie folgt ...
Artikel 16 KrZwMGEG Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
... angefügt. 3. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten ... 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend." 4. In Absatz 5 Satz 3 wird die ...
Artikel 17 KrZwMGEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... 1 Absatz 3" ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine ... Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten ... entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „ § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes " durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren ... „§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes , an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ... 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 ... 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung (1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.  ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes " durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens" ... die Wörter „§ 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 3 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 352 10. ZustAnpV Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  In § 4 Absatz 6 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 26d Absatz 3 Satz ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Artikel 1 12. BaFinBefugVÄndV
... „4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 Satz 1 und 3, des § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz ...