Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
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- des § 1j Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) eingefügt worden ist,
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- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 9 Buchstabe a und c und Nummer 10, 11 und 17 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist,
- -
- des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3 und 4, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist,
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- des § 47 Nummer 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, und
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- des § 7 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
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- *
- Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
- „12.
- die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
- 13.
- die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„111.3 | einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr- funktion | 8.925,00 bis 89.240,00
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111.4 | einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 8.925,00 bis 89.240,00
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111.5 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00
|
111.6 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00
|
111.7 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00".
|
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- b)
- Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„112.4 | zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk- tion | 4.462,50 bis 44.620,00
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112.5 | zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 4.462,50 bis 44.620,00
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112.6 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00
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112.7 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00
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112.8 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00".
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- c)
- Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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| „H. Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) |
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400a | Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr- zeuge mit autonomer Fahrfunktion |
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400a.1 | Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be- triebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs- erlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung, Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein- tragung | 790,60 bis 79.060,00
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400a.2 | Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg- ten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs- bereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs- bereichs nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00".
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Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- 2.
- § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
- a)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
- b)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
- c)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
- d)
- Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2022.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing