(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1.
- Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,
- 2.
- Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,
- 3.
- Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
- 4.
- Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
- 5.
- Daten zu den Nachweisen nach § 21,
- 6.
- Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
- 7.
- Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
- 8.
- Daten zu den Berichten nach § 39 Satz 2 und § 41 Absatz 2,
- 9.
- Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
- 10.
- Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen.
(2)
1Bei Nachweisen nach
§ 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen.
2§ 52 Satz 2 bleibt davon unberührt.