(1)
1Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften, die in dem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 3 der
Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
2Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zusammenzuarbeiten hat.
3Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen.
4§
81 Abs. 1 Satz 3 und §
83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.
5Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der
Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden.
(2)
1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße abzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit.
2§
111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
3Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Solidität führen könnten.
4Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaates des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des §
81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen.
5Der Herkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.
(3) 1Verstößt das Rückversicherungsunternehmen trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer und Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. 2Sind hierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen.
(4)
1Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§
2, 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und §
17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
2§
83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversicherer treten.
3§
111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
- 1.
- In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift.
- 2.
- In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG.
- 3.
- In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1.
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V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427