Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach §
3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des §
20 der
Bundeslaufbahnverordnung anerkannt.
(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001 geltenden Recht weiter.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von §
12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.