Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 43 Gleichwertige Befähigung
§ 44 Übergangsregelungen
§ 45 Inkrafttreten

Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 43 Gleichwertige Befähigung


§ 43 hat 1 frühere Fassung

Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 20 der Bundeslaufbahnverordnung anerkannt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 44 Übergangsregelungen


§ 44 hat 1 frühere Fassung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001 geltenden Recht weiter.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.

(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 45 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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