(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§
32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§
47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§
53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§
56 bis 58), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
(2)
1Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§
22 bis 31,
34 Absatz 5 und 6, der §§
37,
39,
41 bis 46,
52,
53,
55,
56 Absatz 2 und des §
58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt.
2Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach §
2, die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über Projektfördermaßnahmen nach §
32 Absatz 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind.
3Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§
22,
23 und
25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082