Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

D. - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
|

II. Prüfungsbestimmungen

D. Zahnärztliche Prüfung

§ 32



Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann vor dem Prüfungsausschuß jeder Universität abgelegt werden.


§ 33



(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein; die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlußprüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nur bei hinreichender Begründung berücksichtigt.


§ 34



(1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung beizufügen.

(2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland vollständig bestandene entsprechende Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt werden.


§ 35



(1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung und nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.

(2) Ein nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung an einer ausländischen Universität abgeleistetes Studium kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet werden.


§ 36



(1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens

a)
je eine Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), Innere Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört hat,

b)
je ein Semester an einem pathohistologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

c)
je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und als Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht hat.

(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.


§ 37



Außerdem sind der Meldung beizufügen:

a)
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist,

b)
ein amtliches Führungszeugnis, wenn die Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Exmatrikulation erfolgt.


§ 38



(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.

(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.


§ 39



Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben. Außerdem steht jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt frei.


§ 40



(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Abschnitte:

I.
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
II.
Pharmakologie,
III.
Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
IV.
Innere Medizin,
V.
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
VI.
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
VII.
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VIII. Chirurgie,
IX.
Zahnerhaltungskunde,
X.
Zahnersatzkunde,
XI.
Kieferorthopädie.

(2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.


§ 41



Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie (I) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. In der Prüfung muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat, erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen.


§ 42



Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.


§ 43



Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen erworben hat.


§ 44



In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat an einem für sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.


§ 45



Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.


§ 46



Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzt.


§ 47



(1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.

(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.


§ 48



(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei Teile.

(2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tag dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tag hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt.

(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der von zwei Prüfern an je zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tag dem Prüfer zu übergeben ist. Dabei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat.

(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzgesetz für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen.




§ 49



Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fünf Tagen abgehalten. Sie umfaßt drei Teile. In allen Teilen hat der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen. Der Kandidat hat

1.
in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen,

2.
in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, daß er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist,

3.
in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen.

Die Prüfung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je einem Prüfer durchgeführt werden. Sie kann von demselben Prüfer durchgeführt werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für gesonderte Prüfungen nicht bestehen. Die Note für den Teil unter Nummer 1 wird gegenüber den Noten unter den Nummern 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in einem Teil das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.


§ 50



Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.


§ 51



Die Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von einem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abgehalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen.


§ 52



(1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung übersandt.

(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt der Vorsitzende das Urteil in folgender Weise:

Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1 berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.

(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.

(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende.


§ 53



(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.

(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil

a)
in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder

b)
in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht genügend" oder schlechter oder

c)
in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter

lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.


§ 54



(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.

(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung.

(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.

(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt.


§ 55



Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.


§ 56



(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.

(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 57



(1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Beendigung der Prüfung zurück, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Universitätsabgangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.

(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen erfolgen.


§ 58



(1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis auf folgende Weise:

Es wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde je das Fünffache, für die Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie, Kieferorthopädie und Innere Medizin das Dreifache, für den Prüfungsabschnitt Hygiene das Zweifache und für die Prüfungsabschnitte Pharmakologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen eingesetzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt nach § 13 bzw. § 52 Abs. 3 zugrundeliegen. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei Summen unter 51 "sehr gut", von 51 bis unter 85 "gut" und von 85 ab "befriedigend" lautet. Muß der Kandidat auch nur in einem Prüfungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten mit den eingereichten Nachweisen der zuständigen Landesbehörde.

(3) Über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung stellt der Vorsitzende dem Kandidaten ein Zeugnis nach Muster 5 aus.