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Neunter Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 67



Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.


§ 67a



Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.


§ 68



(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig erstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.


§ 68a



Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung des Heiratsbuchs, des Familienbuchs, des Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden vorzulegen.


§ 69



Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht überschreiten; es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.


§ 69a



(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben, erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur eingetragen werden, nachdem der Eintritt nachgewiesen worden ist.

(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden. Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die

1.
bei der Beurkundung der Geburt Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eltern des Kindes,

2.
bei der Beurkundung des Sterbefalls Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des Verstorbenen,

3.
bei der Beurkundung der Eheschließung Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eheschließenden aufgenommen werden.

Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunftspflichtig. Der Standesbeamte führt über die in den Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind. Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören.


§ 69b



(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.

(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Verlobten ist nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Vorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf.


§ 69c



Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.


§ 69d



§ 41 Abs. 2 und 4 gilt auch für die Beurkundung von Todesfällen deutscher Volkszugehöriger, welche die Eigenschaft eines Deutschen nicht mehr erlangt haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vor ihrer Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 auf der Flucht oder in der Gefangenschaft verstorben sind.


§ 69e


§ 69e wird in 1 Vorschrift zitiert

Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich.


§ 70



Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen über

1.
die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Personenstandsbücher, einschließlich der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten Standesregister und der in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 31. Dezember 1957 geführten Personenstandsbücher sowie der Personenstandsbücher aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig, nicht erreichbar oder zur Durchführung dieses Gesetzes nicht bereit ist,

1a.
die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge und die Anlegung des Familienbuchs in diesen Fällen sowie über die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der auf Grund des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), angelegten Personenstandsregister,

2.
den Gebrauch von Abkürzungen,

3.
die Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und der Standesfälle von Soldaten sowie der Standesfälle, die sich auf der See, in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignen,

3a.
die Übertragung von besonderen Aufgaben auf den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West), die sich daraus ergeben, daß diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten, Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ein Personenstandsbuch einzutragen wären,

4.
die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,

5.
die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher,

6.
den Umfang der Beweiskraft der vor dem 1. Januar 1958 geführten Personenstandsbücher,

7.
die Führung der Zweitbücher und die Wiederherstellung verlorener Personenstandsbücher sowie die Anwendung technischer Hilfsmittel für die Führung der Zweitbücher und für die Wiederherstellung in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b,

8.
die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und Fehlgeburten,

9.
die Anmeldung der Eheschließung und die Eheschließung,

10.
die statistischen Erhebungen,

11.
die Mitteilungspflichten der Standesbeamten, der Gerichte, Behörden, Notare und Konsuln,

12.
(weggefallen)

13.
(weggefallen)

14.
die Anwendung von Vorschriften, die vor dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von Randvermerken zum Heiratseintrag, für die Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) und für die Eintragung von Hinweisen in die Personenstandsbücher galten, wenn eine Eintragung in das Familienbuch nicht vorgenommen werden kann, weil dieses nicht angelegt ist. Für Länder, in denen der zweite Teil des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) nicht geführt worden ist, kann eine besondere Regelung getroffen werden,

15.
die Besonderheiten für die in § 69e genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, daß Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen.


§ 70a



(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

1.
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Standesbeamten,

2.
die Behörden, welche die Aufsicht über die Standesbeamten führen,

3.
die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher).

(2) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.
außer in den Fällen der §§ 12, 15a und 70 Nr. 1a ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder allgemein anzulegen ist,

2.
die Familienbücher für mehrere Standesamtsbezirke durch den Standesbeamten eines Standesamtsbezirks zu führen sind,

3.
auch Standesbeamte einen Antrag auf Berichtigung (§ 47 Abs. 2 Satz 1) stellen können.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.


§ 70b



(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und abschließend zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 60 Euro nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung sind auch der Umfang der persönlichen und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Umfang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden Auslagen festzusetzen.


§ 70c



Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeiten von Landesbehörden und Gemeinden an den besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.


§ 71



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft.