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Teil 9 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Teil 9 Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
1. Abschnitt Anerkennung
§ 47 Voraussetzungen
§ 48 Antrag
§ 49 Anerkennung
§ 50 Rücknahme und Widerruf
§ 50a Aufsicht
2. Abschnitt Prüfstellenleitung
§ 51 Leiter und Stellvertreter
§ 52 Antrag
§ 53 Sachkunde
§ 54 Bestellung und Verpflichtung
§ 55 Rücknahme und Widerruf
3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle
§ 56 Betriebsaufnahme
§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle
§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle
§ 59 Eichung durch Prüfstellen
§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung
§ 61 Prüfungsunterlagen
§ 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters
§ 63 Haftung

Teil 9 Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme

1. Abschnitt Anerkennung

§ 47 Voraussetzungen


§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn

1.
sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt anerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,

2.
sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlässigen Personal ausgestattet sind und

3.
der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.

(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muß die Gewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist,

1.
die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,

2.
den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behörde über die Anerkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.

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§ 48 Antrag


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.

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§ 49 Anerkennung


§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für den Geltungsbereich dieser Verordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt an.

(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten, die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden dürfen, zu bezeichnen.

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§ 50 Rücknahme und Widerruf


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden.

(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.

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§ 50a Aufsicht


§ 50a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Prüfstelle.

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2. Abschnitt Prüfstellenleitung

§ 51 Leiter und Stellvertreter


§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und verpflichtet ist.

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§ 52 Antrag


§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

1.
der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der zu Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für Unparteilichkeit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder

3.
die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.

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§ 53 Sachkunde


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht

1.
für die Leitung einer Prüfstelle, wer

a)
bei Prüfstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeräten für Wärme, Messwandlern für Elektrizitätszähler, elektronischen Tarifgeräten, Gas- oder Wasserdurchflußintegratoren, Brennwertmeßgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden Meßgeräten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als Physiker abgeschlossen hat;

b)
bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet abgeschlossen hat

und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,

2.
für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer

a)
bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt,

b)
bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt

und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.

(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, daß die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

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§ 54 Bestellung und Verpflichtung


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:

"Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."

und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.

(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: „Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: „Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011

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§ 55 Rücknahme und Widerruf


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt.

(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.

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3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle

§ 56 Betriebsaufnahme


§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

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§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle


§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfstellen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.

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§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle


§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu unterhalten, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.

(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

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§ 59 Eichung durch Prüfstellen


§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.

(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.

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§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen nach § 32 vorzunehmen.

(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die meßtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen Meßgeräts den meßtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren eichfähigen Meßgeräts entsprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist.

(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für diese Prüfungen.

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§ 61 Prüfungsunterlagen


§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.

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§ 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters


§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich, daß

1.
nur eichfähige Meßgeräte geeicht und nur bei nicht eichfähigen Meßgeräten Sonderprüfungen durchgeführt werden,

2.
die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,

3.
Prüfungen, die weder Eichungen noch Befundprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden,

4.
Prüfstempel und Stempelmarken gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

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§ 63 Haftung


§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs wird hiervon nicht berührt.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Träger der Prüfstelle den Abschluß einer nach Art und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres Bestehens verlangen.



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