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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im EStG

Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950; Geltung ab 30.06.1979
FNA: 611-1; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 611 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Änderungen / Synopse | 281 Gesetze verweisen aus 746 Artikeln auf EStG


IV. Tarif



§ 33 Außergewöhnliche Belastungen



(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Abs. 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

(3) Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 EURüber 15.340 EUR bis 51.130 EURüber 51.130 EUR
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer   
a) nach § 32a Abs. 1,567
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)456
zu berechnen ist;   
2. bei Steuerpflichtigen mit   
a) einem Kind oder zwei Kindern234
b) drei oder mehr Kindern112
 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.


Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.