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Erster Abschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kapitän und Stellvertreter
§ 3 Besatzungsmitglieder
§ 4 Schiffsoffiziere
§ 5 Sonstige Angestellte
§ 6 Schiffsmann
§ 7 Sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Seemannsämter
§ 10 Abdingbarkeit

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen.

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§ 2 Kapitän und Stellvertreter


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.

(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.

(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.

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§ 3 Besatzungsmitglieder


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6).

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§ 4 Schiffsoffiziere


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Schiffsoffiziere sind

1.
die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,

2.
die Schiffsärzte,

3.
die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,

4.
die Zahlmeister.

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§ 5 Sonstige Angestellte


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert.

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§ 6 Schiffsmann


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist.

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§ 7 Sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen


§ 7 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen.

(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine Anwendung.

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§ 8 (weggefallen)




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§ 9 Seemannsämter


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

Seemannsämter sind

1.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden,

2.
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.

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§ 10 Abdingbarkeit


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht ausschließt.



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