Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen.
(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.
(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.
(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.
Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§
4), die sonstigen Angestellten (§
5) und die Schiffsleute (§
6).
Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert.
Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§
4 und
5 ist.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen.
(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine Anwendung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht ausschließt.