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§ 22 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 22 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 2 eine Prüfaufgabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,

2.
entgegen § 8 Abs. 2 eine Unterlage nicht erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2a.
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,

3.
entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.
entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,

4a.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

4b.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine zur Mängelbehebung erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungsprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

5a.
entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder

6.
entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.