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Kapitel 9 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 9 Sondervorschriften für Fahrgastschiffe

§ 62 Allgemeines



Auf Fahrgastschiffe sind zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anlage 1) und der Zone 4 (Anlage 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 anzuwenden.


§ 63 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden höchstzulässigen Personenzahl



(1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung setzt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt die höchstzulässige Anzahl der Personen wie folgt fest:

1.
Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 und der Zone 2 auf der Elbe unterhalb von Glückstadt müssen je Person auf dem Hauptdeck 0,625 qm und auf jedem höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,666 qm freie Decksfläche vorhanden sein.

2.
Für die Fahrt auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 müssen je Person auf dem Hauptdeck 0,454 qm und auf jedem höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,555 qm freie Decksfläche vorhanden sein.

3.
Bei Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 25 m genügen für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auf dem Hauptdeck 0,4 qm und auf jedem höher gelegenen Deck 0,5 qm freie Decksfläche je Person.

4.
Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die Bestimmungen des § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung anzuwenden.

(2) Für Fahrgastschiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist, gelten die in Absatz 1 jeweils für das Hauptdeck angegebenen Werte.

(3) Ist die nach § 64 oder die nach § 11.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechnete Anzahl der Fahrgäste größer als die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Anzahl der Fahrgäste, so ist die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Personenzahl die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste.


§ 64 Stabilität, Freibord, Sicherheitsabstand



(1) In der durch Krängungskräfte nach § 11.05 Nr. 2 Buchstaben a, b und c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hervorgerufenen Lage des Fahrgastschiffes müssen in den Zonen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Restsicherheitsabstand verbleiben:

1.
Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster und deren sonstige Öffnungen in der Außenhaut gegen unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muß der Restfreibord mindestens 20 cm betragen. Auf die Beschaffenheit der Fenster ist auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 die Vorschrift des § 11.04 Nr. 2 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, auf den Wasserstraßen der Zone 2 die Vorschrift des § 66 anzuwenden.

2.
Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden können oder bei denen sonstige ungesicherte Öffnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß der Restsicherheitsabstand mindestens 10 cm, der Restfreibord jedoch mindestens 20 cm betragen. Bei Schiffen, bei denen das Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist, muß der Restsicherheitsabstand jedoch 30 cm betragen.

(2) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der Freibord der Summe entsprechen

-
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die nach § 11.05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechnete Krängung ergibt und

-
aus dem Restfreibord nach Absatz 1.

Der Freibord muß auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen mindestens 30 cm, auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 mindestens 50 cm, und auf denen der Zone 4 mindestens 20 cm betragen.

(3) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der Sicherheitsabstand der Summe entsprechen

-
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach Absatz 2 und

-
aus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1 Nr. 2.

Bei Fahrgastschiffen ohne durchgehendes Schottendeck muß der Sicherheitsabstand auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen mindestens 80 cm, auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 mindestens 100 cm und auf denen der Zone 4 mindestens 25 cm betragen.

(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, daß die Anforderungen des Absatzes 2 an den Freibord, des Absatzes 3 an den Sicherheitsabstand und die aus den §§ 11.03, 11.04 und 11.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abgeleiteten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann beim Stabilitätsnachweis eines Fahrgastschiffes verlangen, daß der Berechnung Füllungsgrade der Brennstoff- und Wassertanks von 10, 50 und 98 vom Hundert zugrundegelegt werden.


§ 65 Schiffskörper



Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen - muß der Schiffskörper den Vorschriften des Germanischen Lloyd für die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervorgeht, daß das Schiff nach den Bauvorschriften für die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.


§ 66 Fenster



(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen und wenn sie den Anforderungen für Schiffsfenster der Baureihe B (mittelschwer) der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entsprechen. Seeschlagblenden sind nicht erforderlich, wenn die Fenster über der Tauchgrenze liegen. Auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 genügen Schiffsfenster der Baureihe C (leicht) nach der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80). Soweit runde Fenster als Notausstieg vorgesehen sind, müssen sie der Nenngröße 400 entsprechen.

(2) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen rechteckige Fenster den Empfehlungen der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entsprechen, soweit sie dem Seeschlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen nicht unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die dafür maßgebende Leckwasserlinie ist die hinsichtlich der Eintauchung ungünstigste Schwimmwasserlinie, die sich aus den gerechneten Leckfällen ergibt. Sie ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Moments aus der Verschiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. Auf den Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins kann dieses Personenmoment unberücksichtigt bleiben.

(3) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichwertig ist.


§ 67 Rettungsmittel und Beiboote



(1) Auf Fahrgastschiffen auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und § 7.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Rettungsmitteln für die höchstzulässige Anzahl der Personen sowie für das nicht zur Besatzung gehörende Personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.

(2) Abweichend von § 11.09 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht ein Fahrgastschiff mit einer Länge von weniger als 25 m bei Fahrten auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 Rettungsmittel für die höchstzulässige Anzahl der Personen nicht mitzuführen, wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht ist.

(3) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen Sammelrettungsmittel mit Greifleinen, Gurten oder Griffstangen als Haltevorrichtungen versehen sein. Diese müssen auch bei voller Belastung des Sammelrettungsmittels oberhalb der Wasserlinie liegen. Die Haltevorrichtungen müssen aus weitgehend reck- und schrumpffestem Material bestehen. Greifleinen müssen einen Durchmesser von 0,8 bis 1 cm, Griffstangen einen Durchmesser von 2 bis 3 cm haben. Die Festigkeit von Gurten muß mindestens der Festigkeit von Greifleinen entsprechen. Greifleinen oder Gurte müssen in Abständen von etwa 30 cm derart am Schwimmkörper befestigt sein, daß gleichmäßig durchhängende Buchten entstehen, die bei Belastung nebenliegender Buchten nicht straffgezogen werden können. Der Durchhang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als 15 cm betragen. Es muß in jedem Fall gewährleistet sein, daß der bekleidete Arm einer Person hindurchgesteckt werden kann. Werden Griffstangen verwendet, so müssen sie in einem lichten Abstand von mindestens 11 cm am Schwimmkörper angebracht sein.

(4) Über die Anforderungen des § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus müssen die sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel in einer gut sichtbaren Farbe, vorzugsweise orange, gehalten sein; Reflexstreifen sind zulässig. Die für ein Sammelrettungsmittel von der Schiffsuntersuchungskommission oder der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt festgestellte höchstzulässige Personenzahl muß gut sichtbar und dauerhaft an dem Rettungsmittel angegeben sein.

(5) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müssen 10 vom Hundert davon besondere Kinderrettungswesten sein.

(6) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord des Fahrgastschiffes nicht untergebracht werden kann, reicht ein Schlauchboot aus, wenn es den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt.


§ 68 Schotteinteilung



(1) Abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß auch für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 25 m auf Wasserstraßen der Zone 2 der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle Beladungszustände erbracht sein.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann Fahrgastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine Schlafräume für Fahrgäste haben, auf Wasserstraßen der Zone 4 vom Erfordernis der in § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schotteinteilung des Schiffskörpers befreien, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Ein Kollisionsschott und ein Heckschott müssen vorhanden sein.

2.
Bei Fahrgastschiffen, deren Schiffskörper zwischen den äußersten Punkten der Ebene der größten Einsenkung eine Länge L von mehr als 20 m hat,

a)
muß der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot dieser Ebene mindestens 4 vom Hundert der Länge L betragen und darf das Mindestmaß höchstens um 2 m überschreiten,

b)
muß der Maschinenraum von den Fahrgasträumen gasdicht getrennt sein.

3.
Für jeden an Bord befindlichen Fahrgast müssen Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 und 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung griffbereit gelagert sein.

4.
Eine Lautsprecheranlage nach § 11.11 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß vorhanden sein.

Die Befreiung wird in das Schiffsattest unter der Auflage eingetragen, eine Betriebsanweisung für den Leckfall zu geben; diese muß in dauerhafter Ausführung und gut sichtbar an Bord ausgehängt sein.


§ 69 Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen



(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen bei Fahrgastschiffen Lüfter, Luftrohre, Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Restsicherheitsabstand von 10 cm einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf den Wasserstraßen aller Zonen anzuwenden. Die Erfahrungszahl k darf kleiner als 45, jedoch nicht kleiner als 30 angenommen werden. Die Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 erforderlich. Auf Schiffahrtskanälen und bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich in Häfen verkehren, sind Anker nicht erforderlich. Auf staugeregelten Flußstrecken müssen jedoch Anker vorhanden sein.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann bestimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anforderungen genügen muß, die im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste notwendig ist.


§ 70 Zusätzliche Anforderungen in Zone 1



(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 sind auf Fahrgastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.

(2) Außerdem muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorliegen, daß das Fahrgastschiff für den Einsatz in Zone 1 genügende Stabilität und einen ausreichenden Freibord hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. § 43 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahrgastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausrüstungsgegenstände an Bord haben.