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Achter Abschnitt - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Achter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 30 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) (aufgehoben)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstoffe ohne Genehmigung herstellt.

(3) (aufgehoben)

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 5 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 dort genannten Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in den Verkehr bringt.

(5) Wer eine in den Absätzen 2 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buchstabe a oder c oder Nr. 2 Buchstabe a oder c Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder

2.
Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe

a)
entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder

b)
in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt oder

2.
entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.




§ 31 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Käse,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 bei der Herstellung von Molkenkäse,

3.
entgegen § 3 Abs. 2a bei der Herstellung von Sauermilchkäse,

4.
entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse

nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Herstellung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte Käse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3 oder 4 geltenden Begriffsbestimmung entspricht, unter der Bezeichnung "Käse", "Molkenkäse", "Sauermilchkäse", "Pasta filata Käse", "Erzeugnis aus Käse", "Schmelzkäse", "Käsezubereitung", "Schmelzkäsezubereitung" oder "Käsekomposition",

2.
Käse, der einen für die angegebene Käsegruppe zu hohen Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse (§ 6 Abs. 1 und 2) aufweist,

3.
Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 entspricht, unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1,

4.
Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, unter Verwendung der Bezeichnung "Rahm" oder "Sahne",

5.
Schichtkäse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung "Sahneschichtkäse",

6.
Speisequark, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung "Speisequark mit Sahne" oder "Speisequark mit Rahm",

7.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als Standardsorten mit einer Angabe, die auf eine Standardsorte hinweist,

8.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit weniger als 40% Fett in der Trockenmasse mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm,

8a.
entgegen § 8 Käse unter einer in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnung,

9.
:a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse ohne die erforderliche Genehmigung oder

b)
Käse, der nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 10 entspricht,

unter der Bezeichnung "Markenkäse",

10.
entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen,

11.
Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den Anforderungen nach § 13 entsprechen, unter der Bezeichnung "Kochkäse" oder

12.
entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder § 17 Abs. 2 Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen nach § 11 Abs. 11 in den Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu sein.




§ 31a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung



(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(3) 1Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.




§ 32 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 7) Standardsorten



A. Bei Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse


12345678
GruppeStandard-
sorte
Herstellungs-
vorschriften
BeschaffenheitSonstige Eigenschaften
  Zur Herstellung dürfen Milch
und daraus gewonnene Buttermilch, Sahne (Rahm), Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm) verwendet werden, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist; die Eindickung darf, ausgenommen die Standardsorten der Gruppe Frischkäse, nur durch Entzug von Wasser erfolgen; Laktase darf bei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse verwendet werden; außerdem dürfen bei der Herstellung bestimmte Gewürze, auch in Form von Gewürzzubereitungen, und die ihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen Aromastoffen verwendet werden, die bei der jewelligen Standardsorte angegeben sind.
Fettgehalts-
stufen
Mindestgehalt an Trockenmasse - und Eiweißgehalt bei Frischkäse der Standardsorte Speisequark - in 100 GewichtsteilenHerstellungs-
gewicht
Mindestalter
(ausgenommen
bei Lieferung
an Fertiglagerer)
A - Aussehen - Äußeres
B - Aussehen, Inneres
und Konsistenz
C - Geruch und Geschmack
Bei Frischkäse
A - Aussehen
B - Gefüge
C - Geruch und Geschmack
HartkäseEmmentaler-Vollfettstufe6040 bis
130 kg
2 Monate
A Griffeste, goldgelbe bis
bräunlich glatte Rinde
mit leicht nach außen
gewölbter Randfläche, die Rinde kann auch fehlen
B Mattgelb, möglichst
regelmäßig verteilte
Kirschlochung, ge-
schmeidiger und
elastischer Teig
C Mild aromatisch,
nußkernartig
 Bergkäse-mindestens
Vollfettstufe
6215 bis
50 kg
3 Monate A Griffeste, geschlosse-
ne, dunkelgelb bis
bräunlich schattierte
Rinde, leicht nach
außen gewölbte Rand-
flächen
B Einfarbig, mattgelb,
geringe erbsengroße
Lochung, Je nach Alter
fester bis mittelfester
geschmeidiger Teig
C Je nach Alter pikant
bis kräftig, würzig,
nußkernartig
 Chester
(Cheddar)
 Vollfettstufe
Rahmstufe
60
62
 3 Monate A Lückenlos geschlos-
sene Oberfläche
B Hellgelb bis orange,
schlitzförmige Bruch-
lochung, nicht krüme-
liger Teig, auf der
Zunge schmelzend
C Schwach säuerlich bis
leicht pikant
SchnittkäseGoudaPfeffer, Kümmel Dreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
49
53
55
57
0,3 bis
30 kg
5 Wochen A Trockene und glatte Rinde, auch mit einem leichten weißlichen Schimmelbelag, die Rinde kann auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
gelb, mattglänzend,
runde oder auch ovale
Lochung von etwa
Erbsgröße, gleich-
mäßig im Teig verteilt,
jedoch nicht sehr zahl-
reich, fester, aber noch
geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant,
jedoch nicht säuerlich
 Edamer- Dreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
49
53
55
57
0,3 bis
20 kg
5 Wochen A Trockene und glatte Rinde, auch mit einem leichten weißlichen Schimmelbelag, die Rinde kann auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
goldgelb, mattglän-
zend, nur vereinzelte
Lochung von runder
oder ovaler Form bis
zu Erbsgröße,
geschmeidiger, sich
fettig anfühlender Teig,
weicher als bei
Goudakäse
C Mild und rein, nicht
säuerlich
 TilsiterPfeffer, Kümmel Dreiviertelfettstufe
Fettstute
Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
49
53
55
57
61
1,5 bis
20 kg
5 Wochen A Gut angetrocknete
Schmiere, auch ge-
waschen nach abge-
schlossener Reifung,
auch rindenlos
B Elfenbeinfarbig bis hell-
gelb, Löcher von
Schlitz- oder Gersten-
kornform, auch runde
Löcher daneben, Teig
geschmeidig, jedoch
nicht kurz oder
bröckelig
C Leicht herb bis pikant,
auch leicht säuerlich,
jedoch nicht sauer
 Wilster-
marschkäse
- Vollfettstufe
Rahmstufe
53
56
1,5 bis
20 kg
4 Wochen A Glatte Oberfläche,
auch rindenlos
B Geschmeidiger, aber
schnittfester Teig mit
speckigem Griff und
glänzender Schnitt-
fläche, blaßgelb bis
weißlichgelb, gleich-
mäßige, feinporige
Bruchlochung
C Leicht säuerlich und
leicht herb
Halbfeste
Schnittkäse
Stein-
buscher
- Dreiviertelfettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
44
50
53
200 bis
1000g
3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,
möglichst wenig
Schmiere
B Angereifte Teigmasse
gelb, wenig Bruch-
löcher, davon wenig
runde Löcher, ge-
schmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
Edelpilz-
käse
auch aus Schafmilch
oder einem Gemisch von
Kuhmilch und Schaf-
milch; Reifung nur mit
Kulturen von Penicillium
Roqueforti
Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
48
50
55
2 bis 5 kg 5 Wochen A Die Durchlöcherung
für das Pilzwachstum
soll erkennbar sein
B Weißer bis gelblicher
Farbton, der Teig muß
von dunkelgrünen oder
blauen Schimmel-
adern durchzogen
sein, marmorierte
Schnittfläche, im Teig
Bruchlöcher, leicht
krümelig, dabei jedoch
geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Butterkäse- Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
48
50
55
250g bis
20 kg
- A Geschmeidige Haut
von gelbbrauner bis
rötlicher Farbe, die
Haut kann auch
fehlen
B Schnittfläche des
Teiges gelblicher
Farbton, Teig auch mit Lochung,
Teig halbfest bis
schnittfest und durch
die ganze Masse
gleichmäßig gereift
C Mild und feinsäuerlich
Weißlacker- Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
45
47
49
1 bis 2 kg - A Weißgelbe Oberfläche,
bedeckt mit dünn-
flüssiger lackartiger
Schmiere
B Helle Schnittfläche,
nur wenige Bruch-
löcher, sonst keine
Lochung, durch die
ganze Masse gleich-
mäßig gereift
C Stark pikant bis scharf
WeichkäseCamem-
bert
Reifung nur mit Kulturen von Penicillium camembertii (Camembertschimmel) und Geotrichum candidum (Milchschimmel) Dreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
38
42
44
46
52
80 bis
400g
- A Gleichmäßig mit
Camembertschimmel
bedeckt, an den
Rändern kann Rot-
schmiere sein
B Farbe des Teiges weiß
bis rahmgelb, im Teig
außer einigen Bruch-
löchern keine Löcher,
Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Mild aromatisch
BrieReifung nur mit Kulturen von Penicillium camembertii (Camembertschimmel) und Geotrichum candidum (Milchschimmel) Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
44
46
52
1 bis 3 kg
Bei Ver-
wendung
einer
Form- und
Portionie-
rungsein-
richtung
sind auch
Gewichte
von 100 bis
1 000g zu-
lässig
- A Gleichmäßig mit
Camembertschimmel
bedeckt, an den
Rändern kann Rot-
schmiere sein
B Farbe des Teiges weiß
bis rahmgelb, im Teig
außer einigen Bruch-
löchern keine Löcher,
Teig im gerefften Zu-
stand geschmeidig
C Aromatisch, leicht
säuerlich bis leicht
pikant
Romadur- Halbfettstufe
Dreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
35
38
42
44
46
52
80 bis
180g
 A Geschmeidige Haut
mit gelbbrauner bis
rötlicher Schmiere
B Schnittfläche des
Teiges mattglänzend
weiß, angereifte
Teigmasse bis hell-
gelb, im Teig nur ei-
nige Bruchlöcher,
weichschnittiger Teig,
jedoch nicht von flie-
ßender Beschaffenheit
C Mild bis leicht
pikant
Limburger- Halbfettstufe
Dreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
35
38
42
44
46
180 bis
1000g
- A Geschmeidige Haut
mit gelbbrauner bis
rötlicher Schmiere
B Schnittfläche des
Teiges mattglänzend
weiß, angereifte
Teigmasse bis hell-
gelb, im Teig nur
einige Bruchlöcher,
weichschnittiger Teig,
jedoch nicht von flie-
ßender Beschaffenheit
C Würzig bis pikant
Münster-
käse
 Vollfettstufe
Rahmstufe
44
46
80 bis
1000g
- A Gelblich-rote Schmiere
mit guter Hautbildung
B Weißgelbe Schnitt-
fläche, geschmeidiger
geschlossener Teig
C Mild und fein
Frischkäse Speise-
Quark
nur aus Milch, Sahne oder entrahmter Milch oder daraus anfallender Molke; der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweißgehalt darf nicht größer als 18,5% seinMagerstufe
Viertelfettstufe
Halbfettstufe
Dreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
Doppelrahmstufe
18 - 12,0
19 - 11,3
20 - 10,5
22 - 9,7
24 - 8,7
25 - 8,2
27 - 8,0
30 - 6,8
- - A Milchigweißer bis
rahmgelber Farbton
B Teig gleichmäßig
weich, zart-geschmei-
dig bis pestenartig;
zugesetzte Sahne,
auch geschlagene, soll
in der ganzen Teig-
masse gleichmäßig
verteilt enthalten sein
C Leicht rein milchsauer
Schicht-
käse
nur aus Milch, Sahne
oder entrahmter Milch
Viertelfett-
stufe und
höhere
Fettgehalts-
stufen
- - - A Milchigweißer bis
rahmgelber Farbton
B Schnittfläche des
Teiges mattglänzend,
im Innern sollen
Schichten erkennbar
sein, gelbliche Schich-
ten müssen fettreicher
als hellere Schichten
sein, im Teig nur'
wenige Bruchlöcher,
zart-geschmeidiger
und formfester Teig
C Rein milchsauer
 Rahm-
frischkäse
nur aus Milch, Sahne
oder entrahmter Milch
Rahmstufe39  A Milchigweißer bis
schwachgelber
Farbton
B Keine Lochung,
pastenartiger und
streichfähiger Teig
C Leicht feinsäuerlich
 Doppel-
rahm-
frischkäse
wie Rahmfrischkäse Doppel-
rahmstufe
44  A Wie Rahmfrischkäse
B Wie Rahmfrischkäse
C Wie Rahmfrischkäse


B. Standardsorten bei Sauermilchkäse


12345
Standard-
sorte
HerstellungsvorschriftenBeschaffenheit Sonstige Eigenschaften
 Bei der Herstellung dürfen bestimmte Gewürze,
auch in Form von Gewürzzubereitungen, und die
ihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen
Aromastoffen verwendet werden, die bei der
jeweiligen Standardsorte angegeben sind.
Fettgehalts-
stufe
Herstellungs-
gewicht
A - Aussehen - Äußeres
B - Aussehen - Inneres und Konsistenz
C - Geruch und Geschmack
Harzer-Käse,
Mainzerkäse
Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmiere-
bakterien (Typ „Gelbkäse");
auch mit Kümmel
Magerstufe25 bis
125g
A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis
rötlich-brauner Schmiere
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,
geschmeidig-fester Teig
C Mild pikant bis pikant
Handkäse,
Bauern-
handkäse,
Korbkäse,
Stangen-
käse,
Spitzkäse
Herstellung zulässig als Typ Gelbkäse
und als Typ „Edelschimmelkäse" (Reifung
überwiegend durch Edelschimmel). Bei
Typ "Edelschimmelkäse" Reifung nur mit
Camembertschimmel; auch mit Kümmel
Magerstufe25 bis
125g
Als Typ "Gelbkäse" Eigenschaften wie
Harzer-Käse.
Als Typ „Edelschimmelkäse" folgende
Eigenschaften:
A Gleichmäßig mit Camembertschimmel
bedeckt
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farb-
ton, geschmeidig-fester Teig
C Mild-aromatisch bis leicht pikant
Olmützer
Quargel
Herstellung nur zulässig als Typ
„Gelbkäse"; auch mit Kümmel
Magerstufe12 bis 17g A Eigenschaften wie Harzer-Käse
B Teig fester als bei Harzer-Käse
C Pikant


C. Standardsorten bei Pasta filata Käse *)


123456 7
Standard-
Sorte
Herstellungs-
vorschrift
Beschaffenheit Sonstige
Eigenschaften
  Fettgehalts-
stufen
Mindest-
gehalt an
Trocken-
masse in
100 Ge-
wichts-
teilen
Herstellungs-
gewicht
Mindest-
alter
A. Aussehen -
Äußeres
B. Aussehen -
Inneres und
Konsistenz
C. Geruch und
Geschmack
ProvolonegereiftDreiviertelfettstufe
Fettstufe
Vollfettstufe
Rahmstufe
49
51
53
55
0,3 bis
50 kg
15 Tage A. rund, birnen-
förmig oder
zylindrisch,
glänzend
B. wenig Lochung
und Spalten,
faserige Struk-
tur, weiß bis
strohgelb
C. mild bis pikant
Mozzarella nicht gereift,
auch in Aufguß-
flüssigkeit
Halbfettstufe24A. weiß bis leicht
gelblich, glatt,
geschlossene
Oberfläche
B. Teig weich bis
elastisch, fase-
rige Struktur
C. arteigen nach
Milch, neutral
bis mild säuer-
lich
Dreiviertel-
fettstufe
26
Fettstufe29
Vollfettstufe31
Rahmstufe34
Doppel-
rahmstufe
38
Schnittfester
Mozzarella
(Mozzarella
schnittfest)
nicht gereift Halbfettstufe36A. weiß bis leicht
gelblich, glatt,
geschlossene
Oberfläche
B Teig elastisch
bis geschmei-
dig, faserige
Struktur
C. arteigen nach
Milch, neutral
bis mild säuer-
lich
Dreiviertel-
fettstufe
38
Fettstufe40
Vollfettstufe42
Rahmstufe44
Doppel-
rahmstufe
46


---
*)
Anm. d. Red.: Durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227) sollen in Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C die folgenden Wörter eingefügt werden:

„Laktase darf verwendet werden."

Welche Zeilen der Tabelle gezählt werden, ist durch die Redaktion nicht exakt bestimmbar.




Anlage 1a (aufgehoben)


Anlage 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 1b (zu § 8) Geographische Herkunftsbezeichnung


Anlage 1b wird in 3 Vorschriften zitiert

123456
Geographische
Herkunfts-
bezeichnung
HerstellungsgebietHerstellungs-
vorschriften
MindestalterZusammensetzungSonstige
Eigenschaften
Allgäuer Emmentaler Landkreise Lindau
(Bodensee),
Oberallgäu,
Ostallgäu,
Unterallgäu,
Ravensburg und
Bodenseekreis;
Städte Kaufbeuren,
Kempten und
Memmingen
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus roher
Käsereimilch, die
im Herstellungs-
gebiet nach den
Bestimmungen der
Milchlieferungs-
ordnung für Milch-
lieferanten von
Emmentaler-
käsereien vom
12. August 19801)
gewonnen und vor
dem Einlaben
nicht über 40 °C
erwärmt wird.
3 Monate
Während dieser
Zeit muß der Käse
mindestens
4 Wochen bei einer
Temperatur von
mindestens 20 °C
in einem Gärkeller
reifen.
Vollfettstufe
Gehalt an
Trockenmasse in
100 Gewichtsteilen;
mindestens 62 %
Form und Gewicht:
rindengereifter
Rundlaib mit
mindestens 60 kg
Herstellungs-
gewicht oder
Viereckblock mit
mindestens 40 kg
Herstellungs-
gewicht
Lochung:
mehrheitlich 1-3 cm
groß, rund, spärlich
bis reichlich, regel-
mäßig verteilt
Aussehen:
matt bis glänzend
Allgäuer Bergkäse Landkreise Lindau
(Bodensee),
Oberallgäu,
Ostallgäu,
Unterallgäu,
Ravensburg und
Bodenseekreis;
Städte Kaufbeuren
Kempten und
Memmingen
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus roher
Käsereimilch, die
im Herstellungs-
gebiet nach den
Bestimmungen der
Milchlieferungs-
ordnung für Milch-
lieferanten von
Emmentaler-
käsereien vom
12. August 19801)
gewonnen und vor
dem Einlaben
nicht über 40 °C
erwärmt wird
4 Monate mindestens Vollfett-
stufe
Gehalt an
Trockenmasse in
100 Gewichtsteilen:
mindestens 62 %
Form und Gewicht;
rindengereifter
Rundlaib mit 15 bis
50 kg Herstellungs-
gewicht
Lochung:
erbsengroß, verein-
zelt bis spärlich
Altenburger
Ziegenkäse
Landkreise
Altenburg,
Schmölln, Gera,
Zeitz, Geithain,
Grimma, Wurzen,
Borna;
Stadt Gera
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen wird
Die Käsereimilch
muß mindestens
15 % Ziegenmilch
enthalten;
auch unter Zusatz
von Kümmel,
14 Tage Fettgehalt:
mindestens
30 Gewichtsprozent
in der Trocken-
masse
Gehalt an
Trockenmasse in
100 Gewichtsteilen:
mindestens 38 %
Form und Gewicht;
Zylinder mit einem
Herstellungsgewicht
von 250g bzw.
halbierter Zylinder
Lochung:
geschlossener Teig
mit geringer Bruch-
lochung
Odenwälder
Frühstückskäse
Landkreise
Odenwaldkreis und
Bergstraße
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen und
pasteurisiert wird.
Reifung nur mit
Gelb- oder Rot-
schmierbakterien
(B.Linens)
14 Tage Fettgehalt:
mindestens
10 Gewichtsprozent
in der Trocken-
masse (Fett i.Tr.)
Gehalt an
Trockenmasse in
100 Gewichtsteilen:
mindestens 31 %,
höchstens 42 %.
Form und Gewicht:
rund, ohne Rinde,
geschmeidige Haut
mit gelblich bis
rötlich brauner leicht
klebender Rot-
schmiere und einem
Herstellungsgewicht
von 100g
Lochung:
geschlossen mit
vereinzelter
Bruchlochung
Sonneborner
Weichkäse
Landkreise
Altenburg und
Schmölln
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen wird,
unter Zusatz von
Gewürzen.
14 Tage Fettgehalt
mindestens
30 Gewichtsprozent
in der Trocken-
masse (Fett i.Tr.)
Gehalt
Trockenmasse in
100 Gewichtsteilen;
mindestens 38 %
Form und Gewicht:
Zylinder mit einem
Herstellungsgewicht
von 125g
Lochung:
geschlossener Teig
mit geringer
Bruchlochung
TiefländerLandkreise
Malchin, Grimmen,
Altentreptow,
Teterow, Demmin,
Güstrow, Waren
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen wird.
8 Wochen Fettgehalt:
mindestens
45 Gewichtsprozent
in der Trocken-
masse (Fett i.Tr.)
Gehalt an
Trockenmasse in
100 Gewichtsteilen:
mindestens 61 %
Form und Gewicht:
runder oder quader-
förmiger Laib
mit 6 bis 15 kg
Herstellungsgewicht
Lochung:
spärlich bis reichlich,
erbsen- bis kirsch-
groß, mehr oder
weniger gleichmäßig
verteilt
TollenserLandkreise
Altentreptow,
Teterow, Malchin,
Demmin,
Neubrandenburg
und Stadt
Neubrandenburg
Die Herstellung
erfolgt ausschließ-
lich aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen wird.
6 Wochen Fettgehalt
mindestens
40 Gewichtsprozent
in der Trocken-
masse (Fett i.Tr.)
Gehalt an
in
100 Gewichtsteilen:
mindestens 50 %
Form und Gewicht:
quaderförmiger Laib
mit etwa 3 kg
Herstellungsgewicht
Lochung:
zahlreich, in Schlitz-
oder Gerstenkorn-
form, die gleich-
mäßig über die ge-
samte Schnittfläche
verteilt ist.

1) Die Milchlieferungsordnung kann bei folgenden Stellen bezogen werden:
-
Milchwirtschaftlicher Verein Allgäu-Schwaben e. V., Haus der Milchwirtschaft, Hirnbeinstraße 8, 87435 Kempten/Allgäu,
-
Milchwirtschaftlicher Verein Baden-Württemberg e. V., Lindenspürstraße 31, 70176 Stuttgart.


Anlage 2 (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

 Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von 50 % oder mehr
50 %
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von weniger als 50 %
34 %
Streichfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von 50 % oder mehr
40 %
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von weniger als 50 %
30 %
Schmelzkäsezubereitung20 %
Kochkäse 
- Doppelrahmstufe 42 %
- Rahmstufe 36 %
- Vollfettstufe 34 %
- Fettstufe 32 %
- Dreiviertelfettstufe 29 %
- Halbfettstufe 26 %
- Viertelfettstufe 24 %
- Magerstufe 22 %


Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.


Anlage 3 (aufgehoben)







Anlage 4 (zu § 11 Abs. 9) Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 1


(1) Die Überwachungsstelle bestimmt die Anzahl der Proben für die einzelnen Prüfungen, ihre Verpackung und den Tag der Prüfung.

(2) Die Überwachungsstelle bestimmt den Leiter der Käseprüfung und die Sachverständigen, die in Sachverständigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung der Proben vornehmen.

(3) Markenkäse sind nach näherer Bestimmung der Überwachungsstelle monatlich zu prüfen.

Artikel 2


(1) Die Proben müssen bei Prüfungen ohne Kenntnis ihrer Herkunft durch Sachverständigengruppen beurteilt werden. Jede Gruppe muß aus vier Sachverständigen bestehen, von denen je zwei die Untergruppen A und B bilden. Die Untergruppe B beginnt die Beurteilung der Proben bei der letzten von der Untergruppe A zu prüfenden Probe, sofern der Leiter der Prüfung (Artikel 1 Abs. 2) nicht eine andere Reihenfolge bestimmt. Der Leiter der Prüfung soll besondere Sachverständige an der Prüfung beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen nach Absatz 3 und bei Nachbeurteilungen nach Absatz 4 mitzuwirken haben.

(2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Abs. 1 genannten Eigenschaften mit weniger als 4 Punkten bewertet, so müssen die Abweichungen angegeben werden.

(3) Neigen die beiden Sachverständigen einer Untergruppe bei der Bewertung einer Käseprobe übereinstimmend der Auffassung zu, daß die Probe auch niedriger bewertet werden kann, so kann dies durch ein Minuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht werden. Weichen bei einer Probe die Bewertungen der Sachverständigen einer Untergruppe um einen oder mehrere Punkte voneinander ab, so nimmt der besondere Sachverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der Leiter der Prüfung unter Hinzuziehung der Sachverständigen der Untergruppe die Bewertung vor.

(4) Wird eine Käseprobe von den Untergruppen A und B für eine oder mehrere der in Artikel 3 genannten Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie durch die vier Sachverständigen nachbewertet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der besondere Sachverständige oder der Leiter der Prüfung darüber, welche der beiden Bewertungen gilt.

(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfällt, wenn zwischen den Beurteilungsergebnissen der beiden Untergruppen eine Abweichung von nur einem Punkt besteht und wenn von den beiden Untergruppen nur eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis mit einem Minuszeichen versehen hat und durch dieses Minuszeichen das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der anderen Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen bleiben unberücksichtigt, wenn sie zur Abwertung der Güteklasse Markenkäse führen. Eine Nachbeurteilung der Probe entfällt, wenn sie in den einzelnen Eigenschaften von den beiden Untergruppen mit 4 und 5 Punkten bewertet worden ist. Es wird nur das Ergebnis mit der niedrigeren Punktzahl mitgeteilt.

Artikel 3


(1) Käse, ausgenommen Frischkäse und dessen Standardsorten, Schmelzkäse, Käsezubereitungen, ausgenommen Frischkäsezubereitungen, und Schmelzkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigenschaften und in folgender Weise zu beurteilen:

A)
für Aussehen-Äußeres bis zu 5 Punkten
B)
für Aussehen-Inneres bis zu 5 Punkten
C)
für Konsistenz bis zu 5 Punkten
D)
für Geruch bis zu 5 Punkten
E)
für Geschmack bis zu 5 Punkten

Frischkäse und dessen Standardsorten sowie Frischkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigenschaften und in folgender Weise zu beurteilen:

A)
für Aussehen bis zu 5 Punkten
B)
für Gefüge bis zu 5 Punkten
C)
für Geruch bis zu 5 Punkten
D)
für Geschmack bis zu 5 Punkten

(2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht werden dürfen, sind bei Fehlen der Rinde in der Eigenschaft "Aussehen-Äußeres" mit der Höchstzahl an Punkten zu bewerten, sofern das Äußere keinen Befall mit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist.

(3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 aufgeführten Eigenschaften mit der Höchstzahl an Punkten zu bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten Eigenschaften entsprechen.

(4) Für Abweichungen sind je nach Schwere ein oder mehrere Punkte abzuziehen.

Artikel 4


Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Standardsorte Emmentaler. Jeder zu prüfende Käselaib dieser Standardsorte muß am Tage der Güteprüfung mindestens 75 Tage alt sein.


Anlage 5 (zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1) Muster für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den §§ 20 und 21


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1986 S. 432 - 433)


Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2 S 1 Nr. 4) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach § 21 der Käseverordnung



(siehe BGBl. I 1986 S. 433 - 434)