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§ 73 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe



(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer

1.
sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

2.
nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,

3.
auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt,

4.
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,

5.
nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder

6.
als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

3Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

(2) 1Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. 2Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

(4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.

(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.

(6) 1Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.





 

Frühere Fassungen von § 73 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 12.12.2018Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes
vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 2 Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 394
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73b AsylG Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (vom 27.02.2024)
... Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen ...
§ 73c AsylG Ausländische Anerkennung als Flüchtling (vom 01.01.2023)
... die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (vom 01.03.2020)
... die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
...  „Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend." 28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Liegen die ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2250
Artikel 1 3. AsylGÄndG Änderung des Asylgesetzes
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 73 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ... Satz angefügt: „Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs ( § 73 Absatz 3a Satz 3 ) hat keine aufschiebende ...

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 KEheBekG Änderung des Asylgesetzes
... des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten." 2. Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt: „§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Widerrufs- und ... zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe § 73a Gründe für einen ... Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „§ 72 Erlöschen (1) Die ... und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder ... (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen ... für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend." 18. § 74 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73 , 73b und 73c" durch die Wörter „des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. ... § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „( § 73 Absatz 3a Satz 3 )" durch die Angabe „(§ 73b Absatz 5)" ersetzt. 20. § 77 wird ...

Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 394
Artikel 2 AuswErlG Änderung des Asylgesetzes
... 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat" eingefügt. 5. In § 73 Absatz 2a Satz 5 werden nach dem Wort „vorliegen" die Wörter „oder weil das ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... zu erteilen, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 73 Absatz 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,". 46. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend." 48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt: ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... 8 Erlöschen der Rechtsstellung". l) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft" ... Abschnitt wird Abschnitt 7 und der Sechste Abschnitt wird Abschnitt 8. 47. § 73 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu ... für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend. § 73c Widerruf und ... ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend." 49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt ... a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38 Abs. 1 und § 73 " werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b ... § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73 , 73b und 73c" ersetzt. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2 und ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 5 InteG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die ... wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... angefügt: „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." 12. Dem § 73 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Für Entscheidungen des ...