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§ 6 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung



(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

1.
die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

2.
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,

3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,

4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,

5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,

6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,

7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,

8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,

8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

9.
die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14.

(2) 1Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. 2Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. 3Außerdem übermitteln

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

2.
die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3e,

3.
die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,

4.
die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e und 3f,

4a.
die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,

5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3f sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

5a.
die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,

6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,

6a.
die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,

7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall.

(2a) 1Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. 2In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. 3Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. 2Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.

(4) 1Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. 2Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

(5) 1Betrifft die Speicherung

1.
eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,

3.
eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,

4.
die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,

5.
den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,

6.
Einreisebedenken oder

7.
ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,

sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. 2Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. 3Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. 4Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 4 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 5c Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 5a Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 7a Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 01.05.2020Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 3 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 2 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 215
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AZRG Allgemeiner Inhalt (vom 01.05.2023)
... nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, 8. Dokumente nach § 6 Absatz 5 , 9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung ... Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Dokumente nach § 6 Absatz 5 ...
§ 8 AZRG Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege (vom 26.11.2019)
... Die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen sind gegenüber der Registerbehörde für die ...
§ 10 AZRG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (vom 01.05.2023)
... (6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente ( § 6 Absatz 5 ), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments ...
§ 11 AZRG Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (vom 01.11.2022)
... die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Dokumente ( § 6 Absatz 5 ) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige Daten ... werden dürfen. Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten ( § 6 Absatz 5 ) dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn ...
§ 26 AZRG Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.11.2022)
... oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer ... des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur ...
§ 40 AZRG Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen, f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 ; 3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;  ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 6 AZRG-DV Dokumente (vom 01.11.2022)
... Verordnung ergeben sich 1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2. die übermittelnden Stellen und 3. die ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 13 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... Ziffer „8" die Wörter „und 11" eingefügt. 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4" die Wörter „und 11" ...

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 01.08.2017)
...  e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, 4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten, 5. für die Erfüllung der in § 32 ...

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 11 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister (vom 01.11.2022)
... Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das ... (2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 6 RegMoG Änderung des AZR-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Übermittlung der Daten nach dem ... sowie 3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ... 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4." 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Übermittlung der Daten ...
Artikel 20 RegMoG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 15.07.2021)
... Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: a) Die Wörter „ § 6 des AZR-Gesetzes " werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. ... a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „ §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. b) Nach den Wörtern ...

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... 2 Absatz 2 Nummer 12, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5. (2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden ... Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 DatAustVG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... „§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 11 DatAustVG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung des Familiennamens, des Geburtsnamens, des ...
Artikel 12 DatAustVG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Nummer 4 wird angefügt: „4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten ...

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Absatz 5)." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 ... durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 2 BPolGuaÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... § 6 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... nach dem Zweiten Buch betrifft, oder 4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten. Daten über die Gesundheit eines ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 5a SofZuG Änderung des AZR-Gesetzes
... Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert." 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „3c" durch die ...
Artikel 5c SofZuG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... § 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5a dieses Gesetzes ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 7a PassAuswRÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... die Wörter „oder der Anfrage" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,". 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Fall des § 2 ... lung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente ( § 6 Absatz 5 ), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begründungstexte ( § 6 Abs. 5 )" durch die Wörter „Dokumente (§ 6 Absatz 5)" ersetzt. b) In ... „Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)" durch die Wörter „Dokumente ( § 6 Absatz 5 )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme ... Daten" durch die Wörter „mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten ( § 6 Absatz 5 )" ersetzt. 9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... folgenden Sätze angefügt: „Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer ... im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur ... a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 ;" durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:  ... b) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 ;". 30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ...
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021)
... Verordnung ergeben sich 1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2. die übermittelnden Stellen und 3. die ...
Artikel 7 AZRWEG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des ...
Artikel 11 AZRWEG Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
... wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: a) Die Wörter „ § 6 des AZR-Gesetzes " werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. ... a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „ §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. b) Nach den Wörtern ...

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 4 SIS-III-G Änderung des AZR-Gesetzes
... liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe." 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3c, ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...