(1)
1Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden.
2Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind.
3Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den
§§ 36,
37 und
39 Alternative 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
(2) Unternehmen, die auf Grund des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach
§ 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach
§ 6.
(3)
1Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des
§ 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam.
2Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.
(4) 1Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. 2Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.
(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der
§§ 126 und
133.
(6)
1§ 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.
2§ 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.
(7)
1Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von
§ 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
- der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
- 2.
- der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,
- 3.
- der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
- 4.
- für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,
- 5.
- der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder
- 6.
- unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
2Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt.
3Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
4Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
5Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
(8)
1Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den
§§ 10,
11 und
47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet
§ 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.
2Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in
§ 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden.
3Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.
(10)
1Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach
§ 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach
§ 112 Abs. 1 zu übernehmen.
2Für Verträge, die nach Inkrafttreten des
§ 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen.
3An die Stelle der Technischen Richtlinie nach
§ 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des
§ 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
§ 112 gültigen Fassung.
(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(13)
1Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den
§§ 113b bis 113e und
113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach
§ 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.
(15)
1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach
§ 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt.
2Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach
§ 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach
§ 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.
In §
100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§
88 des
Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§
110 des
Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
"§
20 Entschädigung
Die nach §
1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach §
2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
- a)
- Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
- b)
- Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst."
(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.
(2) Das
Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das Fernsehsignalübertragungs-Gesetz vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1492), die Netzzugangsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1568), die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30. Januar 1997 (BGBl. I S. 141), §
4 der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1590), die Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) und die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9. September 2002 (BGBl. I S. 3542) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.