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Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel
§ 4 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
§ 5 Beschaffenheit von Erdgas
§ 6 Gleichwertigkeitsklausel
§ 7 Inhalt und Form der Auszeichnung
§ 8 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
§ 9 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
§ 10 Zugänglichkeit der Normen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 1c
Anlage 1d
Anlage 1e
Anlage 1f
Anlage 2
Anlage 2a
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5a
Anlage 5b

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundesregierung,

-
des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,

-
des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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*)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

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§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.

(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Ottokraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.

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§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004.

(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Dieselkraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.

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§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.

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§ 4 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004 entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 589 vom September 2003 als DIN EN 589, Ausgabe März 2004.

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§ 5 Beschaffenheit von Erdgas


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H oder L Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) entsprechen.

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§ 6 Gleichwertigkeitsklausel


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

Den Kraftstoffen nach den §§ 1, 2, 3, 4 und 5 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den europäischen Normen (DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, Arbeitsblatt G 260, Erdgas Gruppe H oder Erdgas Gruppe L, Ausgabe Januar 2000 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.

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§ 7 Inhalt und Form der Auszeichnung


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1.
Mit "Super schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a,

"Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b,

"Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c

wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004 (im Sinne dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als Ausgabe März 2004), entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Statt mit "Normal schwefelfrei" kann die Auszeichnung mit "Benzin schwefelfrei" erfolgen.

2.
Mit "Super" und dem Zeichen nach Anlage 1d,

"Super Plus" und dem Zeichen nach Anlage 1e,

"Normal" und dem Zeichen nach Anlage 1f

wird Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt. Statt mit "Normal" kann die Auszeichnung mit "Benzin" erfolgen.

3.
Mit "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2

wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004 (bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004), entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

4.
Mit "Dieselkraftstoff" und dem Zeichen nach Anlage 2a

wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Das Zeichen nach Anlage 2a gilt für Dieselkraftstoff, dessen Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt.

5.
Mit "Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 3

wird Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, dessen Anforderungen mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

6.
Mit "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 4

wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

7.
Mit "Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 5a, Erdgas Gruppe H und

mit "Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 5b, Erdgas Gruppe L

werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H- oder L-Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

8.
Ein Mischkraftstoff aus Ottokraftstoff und mehr als 5 Volumen % Bioethanol muss mit "Enthält mehr als 5 Volumen % Bioethanol" deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden. Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumen % gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe A der EG-Richtlinie 2003/30/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

9.
Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Volumen % Biodiesel muss mit "Enthält mehr als 5 Volumen % Biodiesel" deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden.

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§ 8 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

1.
den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen entsprechen,

2.
nach § 6 gleichwertig sind oder

3.
Kraftstoffe im Sinne von § 7 Nr. 8 oder Nr. 9 darstellen.

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§ 9 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen



(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten

1.
den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und

2.
in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 7 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet werden.

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§ 10 Zugänglichkeit der Normen



Die in den §§ 1, 2 , 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Das in § 5 genannte DVGW Technische Regeln Arbeitsblatt G 260 ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn zu beziehen.

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§ 11 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 3, § 4 Satz 1 und § 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6, Kraftstoff veräußert,

2.
entgegen § 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder

3.
entgegen § 8 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2845), außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1a


Anlage 1a wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)

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Anlage 1b


Anlage 1b wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)

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Anlage 1c


Anlage 1c wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)

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Anlage 1d


Anlage 1d wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)

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Anlage 1e


Anlage 1e wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1346)

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Anlage 1f


Anlage 1f wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1346)

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Anlage 2


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1346)

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Anlage 2a


Anlage 2a wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1346)

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Anlage 3


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1347)

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Anlage 4


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1347)

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Anlage 5a


Anlage 5a wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1347)

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Anlage 5b


Anlage 5b wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1347)



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