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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 3 - Entflechtungsgesetz (EntflechtG)

Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen



(1) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

1.
in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,

2.
im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und

3.
in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 3 EntflechtG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 7 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 3 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 12 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EntflechtG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntflechtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntflechtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EntflechtG Verteilung (vom 21.12.2018)
... Prozent. (3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro ... Prozent. (4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem von dem ... errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro ...
§ 6 EntflechtG Überweisung an die Länder (vom 01.01.2014)
... den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 12 AsylVfBeschlG Änderung des Entflechtungsgesetzes
...  3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch ...

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Artikel 3 IntKoVG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des ... 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem ... errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend ...

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Artikel 4 AufbhGEG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen  ... des Bundes zu." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes ... Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. ...

Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FAGuaÄndG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur ...