Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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Eingangsformel
§ 1 Meldepflichtige Betriebe
§ 2 Erhebungsmerkmale
§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum
§ 4 Zuständige Stelle
§ 5 Zweck der Erhebung
§ 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3)
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

-
auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, sowie

-
auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 und § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist:

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§ 1 Meldepflichtige Betriebe


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

1.
Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,

2.
Betriebe

a)
zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren,

b)
zur Herstellung von Dauerbackwaren,

3.
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,

4.
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,

5.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch,

6.
a)
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch,

b)
Schlachtbetriebe,

7.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,

8.
a)
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,

b)
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,

c)
Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

9.
Betriebe zur Herstellung von Zucker,

10.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,

11.
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,

12.
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,

13.
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,

14.
Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,

15.
Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.

Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt.

(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.

(3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012

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§ 2 Erhebungsmerkmale


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Zu melden sind von allen Betrieben

1.
der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte,

2.
die Art des Betriebes,

3.
der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,

4.
die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.

(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012

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§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung V. v. 7. Oktober 2014 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Oktober 2014

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§ 4 Zuständige Stelle


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

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§ 5 Zweck der Erhebung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben

1.
für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und

2.
für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.

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§ 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 363 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.

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§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten



Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehörde.

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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 17. Oktober 2006 EWMV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674), geändert durch Artikel 354 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Oktober 2006.

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung
Betriebsart 011
Mahlmühlen
1.000 t Verarbeitung von
Weichweizen einschl. Dinkel oder
Roggen oder
Hartweizen oder
Mais
Betriebsart 012
Schälmühlen und Reismühlen
1.000 t Verarbeitung von
Weizen oder
Gerste oder
Hafer oder
Mais oder
Hirse oder
Hülsenfrüchte oder
Reis
Betriebsart 021
Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und
Feinbackwaren
50 t Produktion von
Brot oder
Weizenkleingebäck oder
20 t Produktion von
Teiglingen
Betriebsart 022
Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren
100 t Verarbeitung von
Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen
Betriebsart 030
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen
Nährmitteln
1.000 t Produktion von
Teigwaren trocken oder
Frischteig oder
Nährmittel oder
Fertiggerichten oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen
oder Backmitteln oder Hefen
Betriebsart 040
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Kartoffelerzeugnissen
1.000 t Produktion
von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder
Kartoffeln
oder von Kartoffelprodukten
Betriebsart 050
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch
10.000 t Verarbeitung von
Milch oder Rahm oder Molke
Betriebsart 061
Schlachtbetriebe
(Versandschlachtereien, Schlachthöfe,
Lohnschlachtereien)
Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von
100 t bei Schweinen oder
50 t bei Rindern oder
10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel
Betriebsart 062
Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung
von Fleisch
(Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie
und Zerlegebetriebe)
50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte
(jeweils ohne Knochen) aus
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaffleisch oder
Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten
50 t hergestellte Erzeugnisse:
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaf- und Lammfleisch oder
Geflügel- und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten oder
Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette
(u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder
Innereien (frisch) oder
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder
Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige
Fleischdauererzeugnisse
Betriebsart 070
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen
100 t Verarbeitung von Fischrohware oder
Filets und sonstigen Teilen von Fischen
Betriebsart 081
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe
5.000 t Produktion
pflanzlicher Öle und Fette
Betriebsart 082
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder
Mischfetterzeugnissen
10.000 t Produktion von
Margarine oder
Streichfetten oder
Speisefetten und Speiseölen oder
Mischfetten
Betriebsart 083
Talgschmelzen, Schmalzsiedereien
10.000 t Verarbeitung von
Rinderrohfett oder
Schweinerohfett
Betriebsart 090
Betriebe zur Herstellung von Zucker
100.000 t Verarbeitung von
Zuckerrüben oder
Melasse
Betriebsart 100
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst
(einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse
1.000 t Be- oder Verarbeitung von
Obst oder
Zitrusfrüchte oder
Gemüse
Betriebsart 110
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten
500 t Produktion von
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder
Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder
tiefgekühlten Fertiggerichten oder
sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Betriebsart 120
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von
alkoholfreien Getränken
5.000 hl Produktion von
Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder
Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder
Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden,
Brausen, diätetische Getränke u. a.)
Betriebsart 130
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln
1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln
(einschließlich Mineralfutter) für
Rinder einschließlich Kälber oder
Schweine oder
Mast- und Nutzgeflügel oder
Pferde oder
sonstige Nutztiere oder Heimtiere



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012

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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 416)


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 417)


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 418)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012

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Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(Betriebsfragebögen siehe BGBl. I 2012 S. 419 - 441)


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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