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Teil 5 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)


Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes



(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - ein Job-Service eingerichtet.

(2) 1Der Job-Service kann Leistungen privater Arbeitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr als 2.500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn

1.
innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt ist und

2.
andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse zu scheitern droht.

2Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf weniger als sieben Monate begrenzt ist oder

2.
bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber begründet wird, bei der oder dem die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung bereits mehr als drei Monate lang beschäftigt war.

3Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.

(3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 werden nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.




§ 31 Eingliederungshilfen



(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

1.
der Einarbeitungszuschuss (§ 32),

2.
die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),

3.
Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),

4.
die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und

5.
das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).

(2) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. 2Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.

(3) 1Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3§ 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.




§ 32 Einarbeitungszuschuss



(1) Der Einarbeitungszuschuss soll gewährt werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche - in der Regel kurzfristige - Einweisung hinaus im Rahmen eines Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsvermögen der Förderungsberechtigten an die Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen muss.

(2) 1Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich nur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt. 2§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht gewährt.

(3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen.

(4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vorhandenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kenntnisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden und den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes.

(5) 1Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall festzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht überschreiten. 2In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich.

(6) 1Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 2Er ist mit zunehmender Leistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend zu verringern. 3Der Bemessung des Einarbeitungszuschusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. 4Der Einarbeitungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.

(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat.




§ 32a Lohnkostenzuschuss



(1) 1Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. 2Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. 3Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.

(2) 1Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von

1.bis zu 1.000 Euro 400 Euro, höchstens
jedoch das tatsächlich
gezahlte Arbeitsentgelt,
2.mehr als 1.000 Euro
bis zu 2.000 Euro
700 Euro,
3.mehr als 2.000 Euro
bis zu 3.000 Euro
1.000 Euro,
4.mehr als 3.000 Euro 1.300 Euro.


2Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. 3Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.

(3) 1Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn

1.
es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,

2.
das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,

3.
es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder

4.
in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.

2Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.

(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.

(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben.




§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen



(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.

(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.

(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.




§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes



(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.

(2) 1Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.

(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.




§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes



(1) 1Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) 1Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.




§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen



1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet.




§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes



(1) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.




§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung



1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.