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Inhalt ErprobVÄndV Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des §
6 des
Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel
232 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des §
27 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom
24. März 2003 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§
5 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 6 wird die Angabe § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom
24. März 2003 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§
7 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 8 wird die Angabe § 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 7 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom
3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs.1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin vom
3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom
12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- 3.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
§
11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 4.
- In § 12 wird die Angabe § 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 11 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom
12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 35" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§
5 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 4.
- In § 6 wird die Angabe § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom
12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 35" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§
5 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 4.
- In § 6 wird die Angabe § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik vom
3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes sowie des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung sowie des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung sowie des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom
12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung sowie des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7805/index.htm