Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,
- 2.
- entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert,
- 3.
- entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,
- 5.
- entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.
(1)
1Pachtverträge, die Quoten nach §
7, auch in Verbindung mit §
14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von §
8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert oder verkürzt werden.
2Bei der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach §
8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde zu legen.
(2)
1An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des §
21 verbunden ist, treten.
2Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach §
22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des §
22 Abs. 1 Satz 1 nach §
25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebes treten.
3Außer im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Verpächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2 schriftlich zuzustimmen.
4Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach §
22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
(3)
1Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden.
2Die Festlegung der übergehenden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des §
7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie des Absatzes 4.
3Ist nach Satz 2 die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch den Pächter abzustellen.
(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter erfolgt, sind Quoten, die
- 1.
- der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat oder
- 2.
- dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind,
nicht zu berücksichtigen.
(5) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.
(1) Soweit Quoten nach §
48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in §
48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.
(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.
(3) Das Entgelt beträgt je Kilogramm Quote 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des §
11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungsstellentermins maßgeblich.
(4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§
232 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.
(5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.
(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. §
22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu §
22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des §
23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach §
23 Abs. 2 besteht.
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Die Einziehung nach §
48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach §
49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn
- 1.
- ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder
- 2.
- der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Quote für eine eigene Milcherzeugung benötigt wird.
(2) 1Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise auf sie beruft. 2Wird die Quote nur teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. 3Der Verpächter kann sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden Quote verbunden ist, während der Dauer des Pachtvertrages erworben hat.
(3)
1Soweit eine nach §
48 Absatz 1 Satz 1 verpachtete Quote nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach §
48 Abs. 3 Satz 1.
2Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach §
49 Abs. 1 Satz 1 zu.
3Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Quote für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter ersetzt.
4Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unberührt.
5Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt.
6Die Frist des §
49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.
(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Einziehung nach §
48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des §
22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des §
23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in §
23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt.
Übertragungen nach den §§
48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§
48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§
27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen der EU-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeitpunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
- 1.
- Milch erzeugen und vermarkten oder
- 2.
- auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.
Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist
- 1.
- für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 und
- 2.
- für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maßgeblichen Jahres.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der
- 1.
- für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 30. April 2010 und
- 2.
- für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres
bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des §
8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1 zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betreffenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer der Quote ein.
(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hinsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhungen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.
(6) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.
(1) Die von einer Erhöhung nach §
53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des §
35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
- 1.
- im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und
- 2.
- in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
vor.
(1) Soweit es sich bei der nach §
53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach §
53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach §
30.(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.
Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in §
2 Absatz 2, §§
3 und
12 Absatz 4, §
13 Absatz 3 Satz 1, §
14 Absatz 3, §§
16 und
17 Absatz 5, §§
19,
20 und
24 Absatz 4 sowie §§
27,
28,
44 und
52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2011 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Bestimmungen.
(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2011 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind §
48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie §
51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist §
51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist.
(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011 stattfindende Übertragungsstellentermin maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der
Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Abweichend von §
24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebes weiter zur Milcherzeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von §
22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. §
22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden.
(6) Soweit
- 1.
- Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung Beschränkungen, die vor dem 1. April 2011 im Zusammenhang mit der Übertragung oder Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige Beschränkungen) verringern oder aufheben und
- 2.
- eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem 1. April 2011 beendet war,
ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheinigung über eine Quote, steht diese Bescheinigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.
(7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Absatzes 6 sind
- 1.
- zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens,
- 2.
- sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung mit einem Betrieb,
- 3.
- zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Quotenübertragung mit einem Betrieb,
- 4.
- zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung,
- 5.
- zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Auflösung einer Gesellschaft und
- 6.
- zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Ausübung des Übernahmerechts.
(2) Soweit §
57 Abs. 2 der
Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach dieser Verordnung fort.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.