Das
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom
7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden."
abweichendes Inkrafttreten am 09.04.2009
-
-
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 09.04.2009
-
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des §
1 Absatz 2a des
Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Anwendungsvorschrift
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980