Die
Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „Betriebsdienste der Flugsicherung" durch die Wörter „Durchführung der Flugsicherung" und die amtliche Abkürzung „FSBetrV" durch die amtliche Abkürzung „FSDurchführungsV" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Grundlagen
Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen."
- 3.
- In § 2 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort „Flugverkehrsdienste" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch die Wörter „Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen," ersetzt.
- 5.
- In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 1 sowie § 25 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 6.
- In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 8.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen," durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" sowie in § 11 Nummer 5 und § 20 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147