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Artikel 6 - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)

Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 SGB VI § 66, § 76e (neu), § 113, § 186a (neu), § 188, § 192a (neu), § 212a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

b)
Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum".

c)
Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:

„§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

d)
Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

e)
Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst:

„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

2.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 8 wird das Wort „und" angefügt.

c)
Folgende Nummer 9 wird eingefügt:

„9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

3.
Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:

„§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt."

4.
§ 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „Zuschläge" durch das Wort „Zuschlägen" und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung."

5.
Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:

„§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.

(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.

(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen."

6.
§ 188 wird wie folgt gefasst:

„§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären."

7.
Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:

„§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend."

8.
§ 212a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben."



 

Zitierungen von Artikel 6 EinsatzVVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EinsatzVVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzVVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 9 EinglVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt ...