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§ 99 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall



(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen, sofern

1.
für die betreffenden Verbindlichkeiten trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Herabschreibung oder Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;

2.
der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;

3.
der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung abzuwenden, die die Wirtschaft der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen könnte;

4.
die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen würden, oder

5.
der Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass Dritte für ihre Personen- und Sachschäden entschädigt werden, die durch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung gedeckt sind, sofern diese Verträge nach dem anwendbaren Recht verpflichtend vorgeschrieben sind.

(2) 1Wird eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. 2Auch dabei ist § 50 Absatz 1 Nummer 7 einzuhalten.

(3) Für die nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 175 ein Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfonds erbracht werden.



 

Zitierungen von § 99 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind; ...
§ 56 VSAG Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
... und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus. (2) ...
§ 98 VSAG Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
... 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen angewandt werden, die nicht nach Absatz 2 oder § 99 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind. (2) Folgende ...
§ 105 VSAG Derivate
... aus Derivaten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nach § 99 ausgeschlossen, ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu ...
§ 175 VSAG Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
... oder ordnet die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss nach § 96 Absatz 2 Satz 3 oder § 99 an und können die Fehlbeträge, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... und Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, 4. § 99 Absatz 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes , 5. § 102 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 des ...